Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks neben einer Geldzahlung an den Veräußerer zu dessen Gunsten eine Sofortrenten-Lebensversicherung gegen Einmalzahlung abzuschließen, so errechnet sich der Veräußerungserlös als Summe von Barzahlung und Einmalzahlung.
Sachverhalt
Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG ein zum Preis von 100.000 EUR erworbenes bebautes Grundstück für 200.000 EUR. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 120.000 EUR wurde direkt an den Steuerpflichtigen gezahlt.
Hinsichtlich des Restkaufpreises in Höhe von 80.000 EUR trafen der Steuerpflichtige und die Käufer die Vereinbarung, dass die Käufer zugunsten des Steuerpflichtigen eine Sofortrenten-Lebensversicherung gegen Einmalzahlung abschließen, deren Ausfallrisiko bei der Versicherungsgesellschaft liegt.
Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG setzte das FA den Veräußerungserlös mit 200.000 EUR an. Daneben besteuerte das FA den Ertragsanteil der Rentenzahlungen der Versicherung nach § 22 EStG. Einspruch und auch die nachfolgend eingelegte Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG entschied, dass das FA nicht nur den direkt gezahlten Kaufpreisanteil von 120.000 EUR, sondern auch den an die Versicherung geleisteten Einmalbetrag von 80.000 EUR zutreffend als Veräußerungserlös angesetzt hatte.
Denn dem Steuerpflichtigen erwuchs als versicherte Person gegenüber der Versicherungsgruppe – sofort – ein Anspruch auf Zahlung einer monatlich garantierten Rentenzahlung, die einem Kapitalwert von 80.000 EUR entsprach. Auf wessen Betreiben der Vertrag bei der Versicherungsgruppe abgeschlossen wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es kommt insoweit allein auf die von den Beteiligten tatsächlich gewählte Vertragsgestaltung an.
Mit dem Abschluss der allein dem Steuerpflichtigen zustehenden Sofortrenten-Lebensversicherung liegt das Ausfallrisiko für die vereinbarte Rente bei der Versicherungsgesellschaft und nicht beim Erwerber.
Insoweit kann der vorliegende Sachverhalt nicht wie eine Grundstücksveräußerung gegen wiederkehrende Rentenzahlungen behandelt werden. Kennzeichnend für eine Veräußerung gegen wiederkehrende Rentenzahlungen ist, dass der Erwerber persönlich für die Erbringung der Rentenzahlungen einzustehen hat und er das Ausfallrisiko trägt.
Eine solche Sachlage lag im Streitfall jedoch nicht vor. Denn der Steuerpflichtige war versicherte Person eines Lebensversicherungsvertrags geworden, dessen Rechte ihm vom Erwerber als formalem Versicherungsnehmer nicht mehr eingeschränkt oder gar genommen werden konnten.
Auch der Ansatz der Ertragsanteile der Rentenzahlungen als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG erfolgte zutreffend. Eine Doppelbesteuerung mit dem erfassten Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften trat nicht ein, weil bei der Berechnung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nur der Kapitalwert der abgeschlossenen Versicherung in Höhe von 80.000 EUR Berücksichtigung fand, nicht aber die in den späteren monatlichen Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile.
Fundstelle
FG Baden-Württemberg 18.7.18, 7 K 1131/18, NZB beim BFH unter IX B 91/18