Die Festsetzung von Grundsteuer ist verfassungsgemäß, weil sie nicht aus der Immobilie, sondern aus dem Vermögen als solchem zu entrichten ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG lässt der Gleichheitssatz im Grundgesetz dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsbefugnis.
Diese berechtigt ihn insbesondere dazu, sich dabei auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erwägungen leiten zu lassen.
FG Nürnberg 4.12.08, 4 K 632/2008; so auch BVerfG 18.2.09, 1 BvR 1334/07, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen!