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Der BFH legt in mehreren aktuellen Urteilen wesentliche Grundsätze zum Umfang der Bemessungsgrundlage bei Anwendung des § 37b EStG fest.
BT-Drucks. 19.2.14, 18/578, BFH 12.12.13, VI R 47/12; 16.10.13, VI R 52/11; VI R 57/11; VI R 78/12 –
Bewirtung: BMF 29.4.08, IV B 2 – S 2297 b/07/0001, BStBl I 08, 566, Rn. 10
Incentive: BMF 14.10.96, IV B 2 – S 2143 – 23/96, BStBl I 96, 1192

Grundsatz des § 37b EStG

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde mit § 37b EStG eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit der ESt geschaffen, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer und Arbeitnehmer pauschal zu erheben.
Diese Pauschalsteuer gilt die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber.
Die Möglichkeit einer abgeltenden Besteuerung umfasst nur betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
In der praktischen Anwendung des § 37b EStG gibt es jedoch immer wieder unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Bemessungsgrundlage bei der Anwendung des § 37b EStG.

Aktuelle Rechtsprechung

Der BFH sieht Zuwendungen des § 37b Abs. 1 und § 37b Abs. 2 EStG nur dann als betrieblich an, wenn sie durch einen Betrieb des Selbstständigen veranlasst sind.
Im entschiedenen Fall hatte ein Vorstandsvorsitzender anlässlich des Jubiläums der AG eine Feier und eine Incentive-Reise durchgeführt.
An beidem nahmen sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Geschäftsfreunde teil. Er zahlte die Gesamtkosten für beide Veranstaltungen privat und erläuterte, die Pauschalierung nach § 37b EStG sei nicht anwendbar, weil diese nur betrieblich veranlasste Zuwendungen erfasst.
Hier lägen aber Privatzuwendungen vor. Diesem Argument folgte der BFH.
Dem Tatbestandsmerkmal der betrieblichen Veranlassung kommt eine eigenständige Bedeutung zu und § 37b EStG setzt insgesamt einen betrieblichen Zusammenhang voraus. Das gilt für Arbeitnehmer, Geschäftsfreunde und pauschalierungsfähige Geschenke gleichermaßen.
In Abgrenzung zu schenkungsteuerlichen Tatbeständen werden konkret nur solche Zuwendungen erfasst, die durch einen Betrieb veranlasst sind. Vor diesem Hintergrund werden die Jubiläumskosten nicht von § 37b EStG erfasst: Denn der Vorstandsvorsitzende unterhält selbst keinen Betrieb. Er erbringt die Zuwendungen durch private Zahlungen. Es fehlt der Veranlassungszusammenhang zu einem eigenen Betrieb des Steuerpflichtigen.
Praxishinweis
Das Urteil ist eine konsequente Folgeentscheidung zur Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG. Bereits zuvor hatte der BFH klargestellt, dass nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen unter der Vorschrift erfasst werden, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und -pflichtigen Einkünften führen. Dazu muss der Zuwendende aber auch einen Betrieb unterhalten.

Behandlung geschäftlich veranlasster Bewirtungen

Die Bundesregierung hat sich zur neuen BFH-Rechtsprechung geäußert. Sie weist darauf hin, dass derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert wird, wie die Verwaltung damit umgehen wird.
Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind in die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des § 37b EStG insbesondere die Vorteile aus der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung nicht einzubeziehen.
Teile einer Bewirtung als Zuwendungen sind beim Empfänger der Vorteile gemäß R 4.7 Absatz 3 EStR nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, weil von einer regelmäßig betrieblichen Veranlassung wie etwa einem Geschäftsabschluss ausgegangen wird. Deshalb würden den Betriebseinnahmen aus dem Bewirtungsvorteil gleich hohe Betriebsausgaben gegenüberstehen. Aus Vereinfachungsgründen wird deshalb auf eine Erfassung verzichtet.
Soweit allerdings die Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise gewährt wird, liegt nach der Verwaltungsauffassung eine Gesamtzuwendung vor. Diese führt insgesamt zu einer Betriebseinnahme.
Da die Verwaltung hier regelmäßig von einer privaten Verwendung des Vorteils ausgeht, wäre eine Nichtberücksichtigung als Betriebseinnahme mangels Betriebsausgabe nicht gerechtfertigt. Somit kann der Vorteil aus einer Incentive-Reise vom Zuwendenden insgesamt als Sachzuwendung nach § 37b EStG besteuert werden.