In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Nach § 236 AO entsteht ein Anspruch auf Prozesszinsen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die festgesetzte Steuer gemindert wird.
Das gilt auch, wenn es durch das Urteil zur Aufhebung oder zum erstmaligen Erlass eines Verwaltungsakts kommt und dies zu einer Erstattung führt.
Der BFH hat nun zu zwei völlig unterschiedlichen Sachverhalten einen Anspruch auf diese Zinsen abgelehnt.
VGA: BFH 18.9.12, VIII R 9/09,
BFH 6.9.11, VIII R 55/10, BFH/NV 12, 269; 16.12.87, IR 350/83, BStBl 1988 II S. 600
ErbStG: BFH 29.8.12, II R 49/11; 15.10.03, X R 48/01

Kein Anspruch auf Prozesszinsen bei geänderter vGA
Wird der Einkommensteuerbescheid des Beteiligten einer Kapitalgesellschaft aufgrund der geänderten Erfassung der vGA im Körperschaftsteuerbescheid berichtigt, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 236 AO. Hierzu verweist der BFH auf die Vorschrift, wonach Erstattungen nur zu verzinsen sind, wenn durch Gerichtsentscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird oder ein bestandskräftiger Bescheid zur Herabsetzung der Steuer in einem Folgebescheid führt.
Im Urteilsfall wurde die verdeckte Gewinnausschüttung nach Einspruch korrigiert. Für die geringere Körperschaftsteuer wurden die bisher festgesetzte Nachzahlungszinsen herabgesetzt. Jedoch wurden keine Erstattungszinsen festgesetzt.
In diesem Fall sind laut BFH die Voraussetzungen des § 236 AO für einen Verzinsungsanspruch nicht gegeben. Für die Anwendung fehlt es an einer gerichtlichen Entscheidung zur Einkommensteuer des Gesellschafters. Diese betrifft höchstens den Körperschaftsteuerbescheid. Zudem fehlt es an einem Folgebescheid.
Einkommen- und Körperschaftsteuer stehen nicht wie Grundlagen- und Folgebescheid im Verhältnis zueinander.
Kein Argument ist in diesem Zusammenhang, dass der Einkommensteuerbescheid des Beteiligten wegen des Einspruchsverfahrens bei der Kapitalgesellschaft bis zur Entscheidung ruht. Das Vorgreifen einer anderen Entscheidung kann zwar auf der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids beruhen, begründet diese aber nicht selbstständig.
Eine Aussetzung des Verfahrens ist nämlich auch dann zulässig, wenn die zum anderen Bescheid erwartete Entscheidung nicht bindend ist. Die kann nämlich nur einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung im Aussetzungsverfahren ausüben. Diesen Grundsatz hatte der BFH bereits 1987 aufgestellt.
Kein Anspruch auf Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung
Nach § 236 AO entsteht ein Anspruch auf Prozesszinsen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die festgesetzte Steuer gemindert wird.
Das gilt entsprechend, wenn es durch das Urteil zur Aufhebung oder zum erstmaligen Erlass eines Verwaltungsakts kommt und dies zur Erstattung führt. Auf Basis dieser Grundsätze ist der BFH der Auffassung, dass kein Anspruch auf Prozesszinsen besteht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der inzwischen angebracht worden war.
Im Urteilsfall wurde eine eingetragene Lebenspartnerin wegen der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerde nur vorläufig zur Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III veranlagt, was erst durch ein FG angeordnet wurde.
Nachdem das BVerfG die Erbschaftsbesteuerung eingetragener Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt hatte und das ErbStG rückwirkend auf die Anwendung der Steuerklasse I geändert wurde, setzte das FA die Steuer auf 0 und erstattete die überzahlte Steuer – ohne Prozesszinsen.
Zu Recht, so der BFH. Denn § 236 AO setzt voraus, dass der Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung der zu verzinsenden Steuererstattung war. Dies ist aber nicht erfüllt, weil Grundlage für die Absenkung der Erbschaftsteuer auf 0 allein der Vorläufigkeitsvermerk ist. Der begründet einen Änderungsanspruch. Insoweit wurde auch die Steuer nicht aufgrund einer Gerichtsentscheidung gemindert.