In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende „Erhaltungsaufwendungen“: oder „Schönheitsreparaturen“: bilden, sind insgesamt als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“: zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist.
Für einen sachlichen Zusammenhang ist es nicht notwendig, dass die Maßnahmen bautechnisch voneinander abhängig sind.
FG München 25.2.14, 6 K 2930/11

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ein Vermietungsobjekt erworben und innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung grundsaniert.
Streitig war nun, ob Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die in diesem Zusammenhang angefallen waren und die von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich nicht erfasst werden, sofort als Werbungskosten abgezogen werden konnten.
Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für Erweiterungen und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Hierbei handelt es sich um solche Schönheitsreparaturen, die nicht zu den Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 II. BVO) und durch die Beseitigung von Mängeln entstehen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind.
Darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Kosten für derartige Schönheitsreparaturen sind jedoch gegebenenfalls nicht isoliert zu beurteilen. Fallen sie nämlich im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung an, sind sie insgesamt als Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.V.m. § 255 Abs. 2 HGB zu behandeln.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Aufwendungen in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist.
Dagegen ist es für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang nicht notwendig, dass die Maßnahmen bautechnisch voneinander abhängig sind oder aufgrund einer einheitlichen Beschlussfassung für sämtliche durchgeführten Arbeiten beruhen.