Die wegen einer Änderung des Gesellschafterbestands entstandene Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke dar.
Nach einem Urteil des FG Münster handelt es sich entgegen der Verwaltungsansicht um sofort abziehbaren Aufwand.
FG Münster 14.2.13, 2 K 2838/10 G,F, BFH IV R 10/13, OFD Rheinland 23.1.12, S 2174 – St 141
Sachverhalt
Entschieden wurde zu dem Sonderfall, in dem zur Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand so ändert, dass mindestens 95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergingen. Das gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Entscheidung
Laut FG scheitern Anschaffungsnebenkosten bereits daran, dass kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundstücken besteht, weil nie ein Erwerbsvorgang stattgefunden hat, sondern dieser lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert wird.
Zivilrechtlich und nach HGB bleibt die Zuordnung der Immobilien unverändert, sie befinden sich vor und nach dem Anteilsübergang im Vermögen der Gesellschaft. Es ergibt sich auch kein abweichendes Ergebnis aus dem sog. Transparenzprinzip.
Hiernach sind dem Erwerber eines Anteils für ertragsteuerliche Zwecke zwar ideell die einzelnen Wirtschaftsgüter zuzurechnen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Beteiligten behandelt werden.
Laut Verwaltung liegen in Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG Anschaffungsnebenkosten auf die erworbene Personengesellschaftsbeteiligung vor, da nach dem Transparenzprinzip ein neu eintretender Gesellschafter Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern erwirbt.
Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung des FG Münster Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. IV R 10/13 anhängig ist.