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Die Gegenleistung für die Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft.
Kommen weitere Vereinbarungen in diesem Zusammenhang hinzu, bezieht sich die Steuer nach dem Urteil des BFH weiterhin auf den einheitlichen Erwerbsgegenstand.
Im entschiedenen Fall erwarb der Steuerpflichtige ein mit einem vermieteten Verwaltungsgebäude bebautes Grundstück. Der Verkäufer hatte bereits einige Monate vor dem Kauf den Abschluss eines Generalübernehmervertrags zur Sanierung des Gebäudes angeboten.
Diesen nahm der Steuerpflichtige – mit unwesentlichen Änderungen – erst 19 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags an.
BFH 28.3.12, II R 57/10,
BFH 19.3.09, V R 50/07, BStBl II 10, 78; 29.7.09, II R 58/07
FG Niedersachsen 26.8.11, 7 K 192/09; 7 K 193/09, EFG 12, 730; 2.1.12, 7 K 65/10; 26.8.11, 7 K 65/10, beim BVerfG unter 1 BvL 3/12
BVerfG 27.12.91, 2 BvR 72/90
EuGH 27.11.08, C-156/08


Auch wenn das Angebot noch unwesentlich geändert wird, wird nach Meinung des BFH das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt.
Da im konkreten Fall das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs allerdings noch für längere Zeit vermietet war, sodass mit den Baumaßnahmen erst nach Beendigung des Mietvertrags begonnen werden konnte, nahm der BFH trotz des langen zeitlichen Zwischenraums noch einen einheitlichen Erwerbsgegenstand an.
Praxishinweis:
Der BFH wendet sich gegen die Ansicht des FG Niedersachsen, wonach die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand gegen EU-Recht und die Verfassung verstößt, weil es hierfür im GrEStG keine Rechtsgrundlage gäbe. Bereits zuvor hatten neben BFH auch EuGH und BVerfG dargelegt, warum die Bedenken des FG nicht greifen. Das aktuelle Verfahren ist noch beim BFH anhängig.