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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Gemäß § 8 i. V. m. § 9 GrEStG bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung.

Streitig war, ob Grunderwerbsteuer bei Entschädigung anfällt, die der Käufer bei dem Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören.

Fundstelle
BFH 10.5.17, II R 16/14

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Sachverhalt

Die Klägerin kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom Land ein Grundstück zur Errichtung einer Windkraftanlage. Sie hatte neben dem vereinbarten Kaufpreis von 11.550 EUR einen „Entschädigungswert für das Recht zur Errichtung von einer Windkraftanlage incl. des Entschädigungswerts für An- und Durchschneidung und ggf. notwendiger Baulasten und Dienstbarkeiten“ in Höhe von rund 450.000 EUR zu zahlen.

Das Land verpflichtete sich, auf den ihm weiterhin gehörenden Grundstücken in der Umgebung des verkauften Grundstücks die zum Betrieb der Windkraftanlage erforderlichen Baulasten und Dienstbarkeiten zu bestellen.

Der Berechnung des „Entschädigungswerts“ lag ein Sachverständigengutachten zugrunde. Danach entfiel dieser Wert zu 93.800 EUR auf das verkaufte Grundstück und zu 360.700 EUR auf die anderen Grundstücke des Landes. Das Land schuldete nicht die Verwendbarkeit des an die Klägerin verkauften Grundstücks für deren Zwecke.

Das FA setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer bei Entschädigung fest und legte als Bemessungsgrundlage sowohl den Kaufpreis i. H. v. 11.550 EUR als auch den gesamten Entschädigungsbetrag i. H. v. 454.500 EUR zugrunde.

Das FG gab nach erfolglosem Einspruch der auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 404 EUR gerichteten Klage insoweit statt, als es die Grunderwerbsteuer auf 3.687 EUR festsetzte. Nach seiner Ansicht unterliegen nur der Kaufpreis von 11.550 EUR und der anteilig auf das verkaufte Grundstück entfallende Entschädigungswert in Höhe von 93.800 EUR der Grunderwerbsteuer, nicht aber der auf die benachbarten Grundstücke des Landes entfallende Anteil am Entschädigungswert.

Entscheidung

Die Revision war erfolglos. Bei dem Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage gehört eine Entschädigungszahlung, die der Käufer an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, nach Auffassung des BFH nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Als „Gegenleistung“ bei einem Kauf gelten zwar auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Leistungen des Erwerbers, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden, scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH aus der Gegenleistung i. S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus.

Da die Klägerin den die Entschädigung i. H. v. 93.800 EUR übersteigenden Betrag nicht bezahlt hat, um das Eigentum an dem gekauften Grundstück zu erhalten, erhöhte die Entschädigung insoweit nicht die Bemessungsgrundlage. Vielmehr wurde die Entschädigung insoweit für die Bestellung der für den Betrieb der Windkraftanlage erforderlichen Baulasten und Dienstbarkeiten an den ihm verbleibenden Grundstücken und die Duldung von An- und Durchschneidungen dieser Grundstücke gezahlt.

Praxishinweis

Sonstige Leistungen sind alle Verpflichtungen des Käufers, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind. Der Erwerb des Grundstücks und die Gegenleistung müssen kausal verknüpft sein.

Von dem Entgelt zu unterscheidende Leistungen führen nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage. Praktisch bedeutsam ist, dass die Bezeichnung der Vertragschließenden nicht relevant ist – von Juristen als „falsa demonstratio non nocet“ (Falschbezeichnung schadet nicht) betitelt.

Maßgebend ist daher nicht, ob die Beteiligten etwas als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben (u. a. BFH 2.6.05, II R 6/04, BStBl II 2005, 651 sowie 18.6.14, II R 12/13, BStBl II 2014, 857).