Das Niedersächsische FG hat den EuGH mit der Frage angerufen, ob die Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer beim sog. einheitlichen Vertragswerk gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoßen könnte.
FG Niedersachsen 2.4.08, 7 K 333/06, beim EuGH unter C-156/08,
Einheitliche Bemessungsgrundlage:
BFH 2.3.06, II R 47/04, BFH/NV 06, 1509; 23.8.06, II R 43/04, BFH/NV 07, 99
Umsatzsteuerpflichtige Grundstücksumsätze:
FinMin Nordrhein-Westfalen 1.2.08, S 4521 – 7 – V A 2
Niedersächsisches FinMin 10.1.08, S 4521 – 32 – 39 2
BFH 9.11.06, V R 9/04, BStBl II 06, 285
Denn in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage geht neben dem unbebauten Grundstück auch die nachfolgende Bauleistung ein, die zugleich als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterliegt.
Nach Ansicht des FG liegt ein nationaler „Belastungscocktail“ für Bauherren vor, der dem Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie widerspricht und Bauunternehmer benachteiligt, die die Errichtung in einer Hand anbieten.
Da es sich bei Bauleistungen zivilrechtlich nicht um einen Grunderwerb handelt, könnte die Grunderwerbsteuer eine zusätzliche Sonderumsatzsteuer darstellen. Sie wirkt in den Fällen eines einheitlichen Leistungsgegenstands wie eine der Mehrwertsteuer vergleichbare allgemeine Abgabe im Bereich der Errichtung von Gebäuden.
Diese Wirkung könnte gegen das gemeinschaftsrechtliche Gebot verstoßen, Mehrfachbelastungen zu unterlassen.
Der Ausgang des Verfahrens hat erhebliche Praxisrelevanz, denn § 9 Abs. 1 GrEStG umfasst nach der BFH-Rechtsprechung auch die Gegenleistung für die Gebäudeerrichtung.
Damit führt der Auftrag an den Bauträger zur erhöhten Bemessungsgrundlage. Es macht keinen Unterschied mehr, ob der Erwerber das einheitliche Angebot des Verkäufers unverändert übernimmt oder ob er konkrete Vorgaben zur Gestaltung des noch zu erstellenden Objektes macht.
Damit die Bauleistung nicht als Gegenleistung erfasst wird, ist es nicht ausreichend, wenn der künftige Hausbesitzer selbst maßgeblich in die Bauplanung eingreift. Er muss nachweisen, warum das Finanzamt keine Leistung aus einer Hand annehmen soll.
Steuer-Tipp:
# Fälle, in denen die Gebäudeerrichtung mit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage eingeht, sollten bis zur EuGH-Entscheidung ruhend gestellt werden. Das gilt auch, wenn der Bauherr die Vorsteuer abziehen kann. Denn dann ist er mit nicht abziehbarer Grunder-werbsteuer belastet, die in die Herstellungskosten einfließt.
# Nicht mehr zum umsatzsteuerlichen Entgelt für die Grundstücksveräußerung gehört hingegen die Hälfte der gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldeten Grunderwerbsteuer, wenn sie der Erwerber laut Vereinbarung der Parteien allein zu tragen hat. Die Verwaltung folgt dieser BFH-Rechtsprechung und sieht von der Einbeziehung der Umsatzsteuer in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ab.