In Steuer-Tipps für ALLE

Auch bei Gründung einer Vielzahl gleichartiger Gesellschaften mit nur wenigen Kommanditisten ist nicht davon auszugehen, dass die Investition zur Erlangung steuerlicher Vorteile getätigt wurde.
FG Münster 8.11.10, 5 K 4566/08 F, Revision unter IV R 59/10; 5.8.10, 5 V 1142/10 F,
BMF 17.7.07, IV B 2 – S 2241-b/07/0001, BStBl I 07, 542


Hiermit fällt das FG Münster als eines der ersten FG ein Urteil in Hinsicht auf die Ende 2005 eingeführten Steuerstundungsmodelle. § 15b EStG greift, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste aus einer Einkunftsart mit übrigen Einkünften zu verrechnen.
Die Vorschrift des § 15b soll dies verhindern, indem Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nur positive Gewinne oder Überschüsse aus dem gleichen Modell mindern dürfen.
Selbst wenn ein Konzept eine modellhafte Gestaltung darstellt, weil hiernach von denselben Initiatoren zahlreiche gleichartige Gesellschaften gegründet und betrieben werden, heißt das noch nicht automatisch, dass durch dieses Konzept die Möglichkeit geboten werden soll, negative Einkünfte zu erzielen.
Werden in einem Konzept keine steuerlichen Folgen angesprochen, ist nicht ersichtlich, dass mit negativen Einkünften geworben wird, um Anleger zu finden. Hierzu bedarf es besonderer Vermarktungsinstrumente.
Da typische Anlaufverluste von Existenzgründern nicht unter das Verlustausgleichsverbot fallen, kann die Anwendung des § 15b EStG nicht allein daraus hergeleitet werden, dass viele ähnliche KGs gegründet werden. Auch hier ist der Sonderaspekt für Anlaufverluste zu beachten.
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in der Startphase führt nicht dazu, dass Steuervorteile in Aussicht gestellt werden. Das FA trägt dabei die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15b EStG vorliegen.