In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Mit freundlicher Unterstützung seitens Lexoffice möchten wir Ihnen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in Hinsicht auf:

• Anforderungen
• Pflichten
• Maßnahmen

vorstellen.

Dieses Ebook können Sie sich auch vollumfänglich bei Lexoffice anschauen.

Inhalt

  •  Vorwort
  • Warum es nicht genügt, die Buchhaltung einfach an den Steuerberater
    zu geben, um GoBD-konform zu sein
  • Alles über die aktuellen GoBD-Anforderungen und Ihre Pflichten als
    Unternehmer
  • Wer ist überhaupt zu einer ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet?
  • Was ist ein Geschäftsvorfall?
  • Was bedeutet eigentlich „GoBD-konform“?
  • Was muss auf einem Beleg vermerkt sein, damit die GoBD-Konformität
    sichergestellt ist?
  • Was bedeutet die Abkürzung „GoBD“?
  • Was sind die Ziele der GoBD?
  • Wer ist konkret von den GoBD betroffen?
  • Welche Vorgaben für Unternehmen sind in den GoBD enthalten?
  • Welche Bereiche der Buchführung sind von den GoBD betroffen?
  • Mit welchen Konsequenzen müssen Unternehmen bei Nichteinhaltung der
    GoBD rechnen?
  • Achtung vor dem Fehlerteufel: Aufzeichnungsvorschriften und
  • Aufbewahrungspflichten
  • Was schreiben die GoBD konkret vor?
  • Welche Unterlagen müssen Unternehmen genau aufbewahren?
  • In welchem Format müssen Belege GoBD-konform archiviert werden?
  • Wann ist ein Beleg in Papierform und wann elektronisch aufzubewahren?
  • Warum ist es nicht möglich, mit Office-Programmen wie Word oder
  • Excel GoBD-konform zu arbeiten?
  • Der Sonderfall „Masken-Rechnung“
  • Wie scannt man Papierbelege GoBD-konform? 23
  • Wie können Kleinunternehmer eine GoBD-konforme Archivierung
    sicherstellen?
  • Gibt es Software, mit der Kleinunternehmer GoBD-konform arbeiten können?
  • Welche Anforderungen muss eine GoBD-konforme Software erfüllen?
  • Was muss man bei einem Software-Wechsel beachten?
  • Maßnahmenplan zur Verfahrensdokumentation für Kleinunternehmer
  • Deshalb verlangen die GoBD ein internes Kontrollsystem
  • Verfahrensdokumentation als internes Kontrollsystem
  • Was passiert bei fehlender oder unvollständiger Verfahrensdokumentation?
  • E-Mails, Kassensysteme & Co.: Weitere Beispiele zur Umsetzung der GoBD
  • Wie stellt man GoBD-Konformität bei E-Mails mit E-Rechnungen her?
  • Was muss man bei elektronischen Bankkonto-Auszügen im Hinblick auf die
    GoBD beachten?
  • Wie stellt man sicher, dass ein elektronisches Fahrtenbuch den GoBD entspricht?
  • Was muss man im Hinblick auf Kassensysteme und die GoBD berücksichtigen?
  • Fazit

GoBD für Kleinunternehmer:
So wenden Sie die neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sicher an

1. Vorwort

Bedingt durch die Digitalisierung hat sich die Arbeitswelt in den letzten Jahren tiefgreifend gewandelt. Diese Veränderungen machen sich auch im Arbeitsalltag zahlreicher Unternehmen bemerkbar. Insbesondere die damit verbundene wachsende Komplexität der Geschäftsprozesse zwingt viele Firmen zum Umdenken.

Mit dem Wandel des Arbeitsalltags ändern sich für Betriebe auch die Anforderungen

an die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchhaltung (GoBD). Insbesondere für Kleinunternehmer, die ihre kaufmännischen Geschäftsprozesse nach wie vor mit klassischen Office-Programmen wie Word oder Excel abwickeln, können die seit 01.01.2017 verschärften GoBD-Vorgaben eine neue Herausforderung darstellen.

50 % aller Kleinunternehmer und Freelancer greifen auf klassische Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogramme zurück, um damit buchführungsrelevante Aufgaben zu erledigen.

Mittelständische Betriebe und Großkonzerne sind im Gegensatz zu kleinen Unternehmen meist wesentlich besser auf die damit verbundenen Änderungen vorbereitet. Sie hatten die Gelegenheit, sich bereits im Voraus mit den neuen Anforderungen zu beschäftigen und haben notwendige Prozessveränderungen frühzeitig einleiten können.

Dementsprechend betrifft der GoBD-Weckruf in erster Linie eine große Anzahl von Klein- und Kleinstunternehmen sowie Selbstständige und Freiberufler.

Laut einer Studie von Edelmann Berland mit Elance-oDesk waren hierzulande im Jahr 2014 allein rund 4,9 Millionen Menschen als Freelancer tätig. Vor Januar
2017 hatte der Großteil von ihnen noch nie etwas von den GoBD gehört. Seit dem Inkrafttreten der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschäftigen sich
zahlreiche Kleinunternehmer und Selbstständige mit folgenden Fragen:

• Für wen gelten die GoBD eigentlich? Bin ich ebenfalls davon betroffen?
• Kann ich die GoBD-Vorgaben mit meinen gewohnten Computer-Programmen umsetzen?
• Genügt es, meine Buchführung an den Steuerberater zu geben, um GoBD-konform
zu sein?

In diesem eBook geben wir Ihnen Antworten auf all diese Fragen und räumen mit den vielen Unsicherheiten von Kleinunternehmern im Hinblick auf die GoBD auf.

2. Warum es nicht genügt, die Buchhaltung einfach an den Steuerberater zu geben, um GoBD-konform zu sein

Gerade Kleinunternehmer verwenden häufig nach wie vor herkömmliche Tabellenkalkulations- und Textverarbeitungsprogramme, um damit zum Beispiel ihre Rechnungen zu erstellen. Anschließend legen sie die Dokumente und Aufzeichnungen in einem Datei-System wie dem Windows-Explorer oder der Dropbox ab. Diese Vorgehensweise wird den aktuellen GoBD-Grundsätzen jedoch nicht mehr ohne Weiteres gerecht. Das liegt daran, dass Dateiformate wie Word oder Excel zum einen zu leicht abänderbar sind. Werden Daten in einem herkömmlichen Datei-System abgelegt, fehlt außerdem die lückenlose Dokumentation der Bearbeitungshistorie.

In Kleinunternehmen ist eine GoBD-konforme Arbeitsweise genauso wichtig wie in einem Großkonzern. Die Vorgaben betreffen sowohl jeden Groß- und Kleinunternehmer als auch jeden Selbständigen und Freiberufler. Führt das Finanzamt eine Betriebsprüfung bei Ihnen durch und findet es Fehler oder Lücken in Ihren Büchern, kann es unter Umständen Ihre gesamte Buchhaltung in Frage stellen. Besteht gleichzeitig der Verdacht, Sie halten sich nicht an die GoBD, dann riskieren Sie, dass die Behörden Ihre Buchhaltung komplett verwerfen. In diesem Fall werden Ihre Steuern geschätzt, was teuer für Sie werden kann!

Den GoBD kommen Sie nur ordnungsmäßig nach, wenn Sie alle Geschäftsvorfälle in Ihren Büchern und Aufzeichnungen folgendermaßen erfassen und verbuchen:

✔ Nachvollziehbar
✔ Vollständig
✔ Richtig
✔ Zeitgerecht
✔ Geordnet

Wichtig hierbei ist vor allem, dass Sie die GoBD nicht rückwirkend anwenden und umsetzen können. Haben sich bei Ihnen bereits versehentlich Jahre eingeschlichen, die quasi
„beschädigt“ sind, können Sie dazu nachträglich keine GoBD-Konformität mehr herstellen. Die Verantwortung für die Einhaltung der GoBD-Grundsätze liegt allein bei Ihnen. Es
genügt nicht, die Buchhaltung einfach bloß an einen Steuerberater zu geben, damit Sie GoBD-konform sind! Am besten ist es, wenn Sie von vornherein auf eine moderne
Software-Lösung für Ihre Rechnungsstellung und Buchhaltung setzen, die Sie als Kleinunternehmer bestmöglich bei der Einhaltung der GoBD-Grundsätze unterstützt. Wenn das nicht für Sie in Frage kommt und Sie Word und Excel weiterhin verwenden möchten, müssen Sie gemeinsam mit einem Steuerberater zusätzliche Maßnahmen einleiten, welche die Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit Ihrer buchführungsrelevanten Dokumente und Unterlagen gewährleisten. Sie haben hierbei sowohl auf technische als auch auf organisatorische Maßnahmen zu setzen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihre Belege in einem Datei-System speichern und archivieren.

Merken Sie sich:

• Die GoBD betreffen alle, die Gewinneinkünfte erzielen – somit alle Groß- und
Kleinunternehmen sowie alle Selbständigen.
• Auch vorgelagerte Prozesse wie Rechnungen schreiben gehören zur Gewinnermittlung und fallen damit unter die GoBD!
• Die Verantwortung für die Einhaltung liegt immer beim Unternehmer, also
bei Ihnen.
• Die GoBD kennen keine Bagatellgrenze. Sobald Sie Gewinneinkünfte verbuchen, gelten die Vorgaben.
• GoBD-Konformität kann nicht nachträglich bzw. rückwirkend umgesetzt werden. „Beschädigte“ Jahre können nicht repariert werden.

3. Alles über die aktuellen GoBDAnforderungen und Ihre Pflichten als Unternehmer

Wer ist überhaupt zu einer ordnungsmäßigen Buchführung verpflichtet?

Nach den Steuergesetzen sind folgende Personen zu einer ordnungsgemäßen Buchhaltung verpflichtet:

• Gewerbetreibende mit einem Umsatz von mehr als 600.000 €
• Gewerbetreibende mit einem Gewinn von über 60.000 €
• Land- und Forstwirte mit Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 €
• Land- und Forstwirte mit einem Gewinn von über 60.000 €
Außerdem entsteht die Buchführungspflicht nach dem Handelsrecht für Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre mehr
als jeweils 600.000 € Umsatzerlöse oder jeweils 60.000 € Jahresüberschuss vorweisen
können.

Was ist ein Geschäftsvorfall?

Mit Geschäftsvorfällen sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge gemeint, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts Folgendes in einem Unternehmen dokumentieren, beeinflussen oder verändern:

a) Gewinn bzw. Verlust
b) Vermögenszusammensetzung

Hiervon sind konkret folgende Unternehmensbereiche betroffen:

• Belegwesen
• Finanzbuchhaltung
• Vor- und Nebensystem

Für jeden Geschäftsvorfall besteht Belegzwang. Das bedeutet, Sie müssen jeden Beleg in  Ihren Aufzeichnungen bzw. Ihrer Buchführung GoBD-konform erfassen.

Was bedeutet eigentlich „GoBD-konform“?

Um „GoBD-konform“ zu sein, müssen Sie als Unternehmer die in den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verankerten Ordnungsvorschriften einhalten sowie sicherstellen – und zwar für alle steuerrelevanten Dokumente (egal ob in Papierform oder elektronisch) und über den gesamten Zeitraum der Aufbewahrungsfristen hinweg.

Das bedeutet, Sie müssen alle Geschäftsvorfälle in Ihrer Buchführung folgendermaßen abbilden und aufbewahren:

– Nachvollziehbar
– Vollständig
– Richtig
– Zeitgerecht
– Geordnet
– Unverfälscht

Die Finanzverwaltung kann Betriebsprüfungen durchführen, um zu untersuchen, ob Sie die GoBD-Grundsätze richtig einhalten.

Was muss auf einem Beleg vermerkt sein, damit die GoBD-Konformität sichergestellt ist?

• Eindeutige Belegnummer, Index, Rechnungsnummer
• Belegaussteller/Belegempfänger
• Betrag/Mengen- oder Wertangaben für Buchungswert
• Währungsangabe und Wechselkurs bei Fremdwährung
• Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls
• Belegdatum, evtl. zusätzliche Erfassung der Belegzeit bei umfangreichem Beleganfall
• Verantwortlicher Aussteller, soweit vorhanden (z. B. Kassierer)
• Ggf. weitere Angaben für Umsatzsteuerzwecke (Steuersatz, Steuerbetrag etc. vgl. §§
14 Abs. 4 und 14a UStG)
• Sonstige zur Besteuerung notwendige Angaben: Einzelpreis (wg. Bewertung) Valuta,
Fälligkeit (wg. Bewertung) Skonti, Rabatte (wg. Bewertung, USt) Zahlungsart Angaben zur Steuerbefreiung

Was bedeutet die Abkürzung „GoBD“?

Unter der Abkürzung „GoBD“ versteht man die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer
Form sowie zum Datenzugriff. Die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) traten zum 01.01.2015 in Kraft, um die zuvor gültigen Grundsätze zum Datenzugriff und zur
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zusammenzuführen und mit einer einheitlichen
Regelung abzulösen. Konkret gelten die GoBD in Deutschland für Veranlagungsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Was sind die Ziele der GoBD?

Mit den GoBD wurden die GoBS und die GDPdU zusammengeführt. Die Finanzverwaltung hat damit das Ziel verfolgt, die Buchführung von Unternehmen an die veränderten
Arbeitsabläufe und modernen Systeme anzupassen.

Gewinneinkünfte, die unter die GoBD fallen

* Aus einem Gewerbebetrieb
* Aus selbstständiger Arbeit – auch im Nebenerwerb (z. B. als Schriftsteller, Notar, Dolmetscher etc.)
* Aus Land- und Forstwirtschaft (z. B. Bienenzucht, Sägewerk, Weinbau etc.)

Überschusseinkünfte, die nicht unter die GoBD fallen

* Aus nichtselbstständiger Arbeit (z.B. Gehälter)
* Aus Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen aus Hypotheken)
* Aus Vermietung und Verpachtung (z. B. Wohnungsvermietung)
* Aus sonstigen Einkünften (z. B. Rentenzahlungen)

Wer ist konkret von den GoBD betroffen?

Zum 01.01.2017 endete die Übergangsfrist und die GoBD wurden noch einmal weiter verschärft. Sie gelten seitdem uneingeschränkt für alle Unternehmer, die in irgendeiner Form Gewinneinkünfte erzielen. Da die Regelung keine Bagatellgrenze kennt, gilt sie, sobald eine Person Gewinneinkünfte verbucht. Somit sind davon alle Groß- und Kleinunternehmen sowie alle Selbständigen und Freiberufler betroffen – und zwar unabhängig von der Art der Gewinnermittlung mittels EÜR oder Bilanz.

Welche Vorgaben für Unternehmen sind in den GoBD enthalten?

✔ GoBD-konforme Arbeitsweise
✔ Revisionssicherere Archivierung
✔ Vollständige Verfahrensdokumentation
✔ Einsatz von GoBD-konformer Software

Welche Bereiche der Buchführung sind von den GoBD betroffen?

Unternehmer müssen sicherstellen, jeden Geschäftsvorfall in der Buchführung zu erfassen. Betroffen sind folgende Bereiche der Buchhaltung:

Belegwesen
• Eingangsrechnungen
• Ausgangsrechnungen
• Sonstige Handelsbriefe
• Eigenbelege

Hauptsysteme
• Finanzbuchhaltung

Vor- und Nebensysteme
• Anlagenbuchhaltung
• Lohnbuchhaltung
• Kassensystem
• Fakturierung
• Warenwirtschaftssystem für Bewertungen
• Zahlungsverkehrssystem
• Materialwirtschaft für Bewertungen
• Dokumentenmanagement-System
• Archivsystem
• Zeiterfassung

Betroffen sind alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften sowie auch nicht buchführungspflichtige Unternehmen. Hierzu gehören ebenfalls kleine Betriebe, die lediglich die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) anwenden sowie Selbstständige und Freiberufler. Insbesondere für sie kann die GoBD-Umstellung mit einigen Hürden verbunden sein.

Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der GoBD trägt allein der Steuerpflichtige. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und/oder technischen Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auf Dritte, z. B. im Falle von Outsourcing an den Steuerberater.

Belege müssen in demseben Format aufbewahrt werden, in dem sie empfangen wurden. Das gilt z. B. für digitale Ein- und Ausgangsrechnungen sowie für weitere Daten und Dokumente, die man als Unternehmer erhält oder verschicken muss. Aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen müssen zehn Jahre und länger aufbewahrt werden.

Mit welchen Konsequenzen müssen Unternehmen bei Nichteinhaltung der GoBD rechnen?

Sobald Sie in Ihrem Unternehmen ein Dokument (z. B. in Form einer Rechnung) abgespeichert haben, dürfen Sie dieses weder verändern noch löschen. Allerdings ist es in der Praxis oft so, dass betriebliche Aufzeichnungen im Nachhinein noch bearbeitet werden müssen. Ist das auch in Ihrer Firma der Fall, sollten Sie unbedingt darauf achten, alle Änderungen genauestens zu dokumentieren. Modifikationen oder Löschungen sind durch Nachbuchungen oder Stornierungen kenntlich zu machen. Sofern Sie Ihre Dateien mit dem Windows Explorer ablegen, fehlt diese lückenlose Dokumentation und es mangelt an einer adäquaten Bearbeitungshistorie. Das wiederum führt dazu, dass das Finanzamt etwaige Änderungen im Falle einer Betriebsprüfung nicht nachvollziehen kann.

Wenn die Finanzverwaltung feststellt, dass Sie nicht zu 100 % GoBD-konform arbeiten und auf Mängel oder andere Indizien für fehlerhafte Aufzeichnungen in Ihren Buchungsgrundlagen stößt, kann es Ihnen passieren, dass Sie je nach Ausmaß mit steuerlichen Hinzuschätzungen und Nachzahlungen rechnen müssen. Im schlimmsten Fall erkennen die Behörden, wie bereits weiter oben erwähnt, Ihre Buchführung nicht an, sodass Ihnen eine Vollschätzung droht. Geringe formelle Mängel berechtigen das Finanzamt allerdings noch nicht zu einer Schätzung, sondern erst grobe Fehler bzw. die Gesamtheit verschiedener Mängel führen zu Hinzuschätzungen.

Checkliste:

Wie können Betriebe eine GoBD-konforme Arbeitsweise sicherstellen?

* Bewahren Sie alle entstandenen und eingegangenen aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten und Unterlagen (egal ob physisch oder elektronisch) gut auf.

* Heben Sie alles in genau der Form auf, in der Sie es empfangen haben.

* Wandeln Sie nichts in ein anderes Format um (dies ist nur dann zulässig, sofern die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und inhaltliche
Veränderungen ausgeschlossen sind).

* Merken Sie sich, dass eine ausschließliche Aufbewahrung in ausgedruckter Form nicht zulässig ist (Ausnahme: Sie versenden elektronisch erstellte Briefe
in Papierform. Unter diesen Umständen dürfen Sie die Briefe auch nur in Papierform aufbewahren).

* Sorgen Sie dafür, dass all Ihre entstandenen und eingegangenen aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten und Unterlagen für die Dauer
der Aufbewahrungspflicht unveränderbar sind.

* Schließen Sie Veränderungen aus, die bewirken, dass der ursprüngliche Inhalt Ihrer Dokumente und Unterlagen nicht mehr feststellbar ist.

* Beachten Sie, dass E-Mails mit der Funktion von Handelsgeschäftsbriefen sowie von Buchungsbelegen in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig
sind.

* Halten Sie die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ein (für empfangene Handelsbriefe gilt eine verkürzte Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren). Beachten Sie hierbei außerdem, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für die Steuerfestsetzung von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen
ist.

* Versehen Sie jedes elektronische Dokument mit einem eindeutig nachvollziehbaren Index, Barcode oder einer Dokumenten-ID und gewährleisten Sie während der gesamten Aufbewahrungsfrist eine Verknüpfung mit dem jeweiligen Index. Verwalten Sie jedes Dokument unter dem zugeteilten Index (sofern Sie jedoch stichhaltig nachweisen können, dass eine Verwaltung auch
ohne Index erfolgreich möglich ist, ist die Buchführung grundsätzlich nicht zu beanstanden).

* Sorgen Sie dafür, dass die nachträgliche Bearbeitung von elektronischen Dokumenten durch die Indexierung oder Buchungsvermerke die Lesbarmachung des Originalzustandes nicht beeinflusst.

4. Achtung vor dem Fehlerteufel:

Aufzeichnungsvorschriften undAufbewahrungspflichten

Was schreiben die GoBD konkret vor?

Die GoBD-Grundsätze gelten für sämtliche Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten. Sie verpflichten Unternehmer dazu, alle Belege aufzubewahren, die im Fall einer Betriebsprüfung relevant sein können. Konkret müssen Sie folgende Vorgaben einhalten:

1. Zeitgerechtigkeit
o Erfassen Sie täglich alle Bargeldbewegungen.
o Halten Sie bei bargeldlosen Transaktionen eine Frist von zehn Tagen ein.
o Erfassen und archivieren Sie alle Belege innerhalb von zehn Tagen nach dem Geschäftsvorfall.
o Erfassen Sie Waren- und Kostenrechnungen innerhalb von acht Tagen.
o Wichtig: Erfassen Sie alles chronologisch.

2. Richtigkeit
o Sorgen Sie dafür, dass alle Buchungen ihre Richtigkeit haben.
o Bilden Sie alle Geschäftsvorfälle nach tatsächlichen Vorfällen und im Einklang mit
den rechtlichen Vorschriften inhaltlich zutreffend durch Belege ab.
o Zeichnen Sie alles der Wahrheit entsprechend auf.
o Kontieren Sie bei kontenmäßiger Abbildung zutreffend.
o Wichtig: Vergessen Sie niemals, einen Geschäftsvorfälle zu dokumentieren.

3. Ordnung
o Ordnen Sie alle Buchungen einzeln, systematisch und chronologisch.
o Stellen Sie alles nach Konten dar.
o Stellen Sie sicher, dass Sie alle Aufzeichnungen unverzüglich lesbar machen können.
o Sorgen Sie dafür, dass Ihre Buchungen jederzeit für Dritte nachvollziehbar sind.
o Beachten Sie, dass bare und bargeldlose Buchungen getrennte Aufzeichnungen erfordern.
o Beachten Sie, dass nicht steuerbare, steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze getrennte Aufzeichnungen erfordern.

4. Vollständigkeit
o Halten Sie unbedingt die Einzelaufzeichnungspflicht lückenlos ein.
o Stellen Sie die vollständige und lückenlose Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle – sofern Sie ein DV-System verwenden – durch maschinelle, organisatorische und programmierte Kontrollen sicher.
o Achten Sie darauf, keinen Geschäftsvorfall doppelt zu buchen.

5. Unveränderbarkeit
o Verändern Sie Ihre Einträge niemals nachträglich.
o Sofern Sie Korrekturen vornehmen, müssen Sie dafür sorgen, dass der ursprüngliche Inhalt nach wie vor erkennbar ist.
o Setzen Sie die Unveränderbarkeit von Daten und elektronischen Dokumenten mit
Hilfe entsprechender Software und Hardware um.
o Achten Sie darauf, dass Ihre verwendeten Hardware-Komponenten und Datenträger unveränderbar und fälschungssicher sind.
o Sorgen Sie dafür, dass Ihre verwendete Software über Zugriffsberechtigungen, Sicherungen und eine automatische Protokollierung verfügt.
o Wichtig: Die einfache Ablage im Dateisystem erfüllt nicht die GoBD-Anforderungen.

6. Nachvollziehbarkeit
o Stellen Sie sicher, dass Ihre Aufzeichnungen und Buchungen stets nachvollziehbar
sind.
o Halten Sie sich an die Devise: Keine Buchung ohne Beleg.
o Stellen Sie mit Hilfe einer lückenlosen Verfahrensdokumentation sicher, dass sich
Dritte einen Überblick über Ihre Buchführung und einzelne Geschäftsvorfälle verschaffen können.

7. Nachprüfbarkeit
o Stellen Sie sicher, dass Dritte sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen
Überblick über Ihre Geschäftsvorfälle und die Lage Ihres Unternehmens verschaffen
können.

8. Aufbewahrung
o Bewahren Sie alle elektronisch eingegangenen aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten auch in dieser Form auf.
o Halten Sie die vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ein.

9. Sicherheit
o Stellen Sie sicher, dass alle Daten vor Verlust und vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt sind.

Die GoBD-Vorgaben sind dafür da, um eine übersichtliche Buchführung zu gewährleisten und Steuerberatern sowie -prüfern damit eine schnelle Orientierung zu ermöglichen. Im Falle einer Betriebsprüfung sind insbesondere der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit maßgeblich und daher oberstes Gebot.

Welche Unterlagen müssen Unternehmen genau aufbewahren?

10 Jahre

6 Jahre

• Bücher und Aufzeichnungen
• Inventare
• Jahresabschlüsse, Lageberichte
• Eröffnungsbilanz sowie die zu
ihrem Verständnis erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen
• Buchungsbelege
• Unterlagen nach Artikel 15 Abs. 1
und Artikel 163 des Zollkodex
• Empfangenen Handels- oder
Geschäftsbriefe
• Wiedergaben der abgesandten
Handels- oder Geschäftsbriefe
(insbes. Rechnungen)
• Sonstige Unterlagen, soweit
sie für die Besteuerung von
Bedeutung sind

In welchem Format müssen Belege GoBD-konform archiviert werden?

Um GoBD-konform zu sein, müssen Sie Ihre Belege grundsätzlich im Ursprungsformat aufbewahren. Dementsprechend gilt:

a) Elektronisch entstandene Dokumente sind digital aufzubewahren.
b) Dokumente in Papierform sind ebenfalls auf diese Weise zu archivieren.

Es gib außerdem einige Ausnahmen, die Sie ausschließlich in Papierform aufbewahren
dürfen:

• Jahresabschluss
• Eröffnungsbilanz
• Zu unterschreibende Zollpapiere

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, digital entstandene Unterlagen zusätzlich in Papierform aufzubewahren. Wichtig hierbei ist allerdings, dass Sie die digitalen Daten nicht löschen dürfen. Andernfalls würde das die im Ursprungsformat bestehende maschinelle Auswertbarkeit in ein anderes Dateiformat beschränken.

Weiterhin dürfen Sie keine inhaltlichen Veränderungen an Ihren Aufzeichnungen vornehmen – egal ob es sich dabei um selbst erstellte oder von einem Lieferanten bzw. Dienstleister zugestellte Belege handelt. Idealerweise sollten Sie diese mit einem Zeitstempel versehen, welchen Sie anschließend in den Metadaten des jeweiligen Dokuments speichern. Sie dürfen die archivierten Daten außerdem nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht löschen. Sollte das Finanzamt nämlich eine Prüfung in Ihrem Betrieb vornehmen, ist es auf Ihre archivierten Daten angewiesen.

Wann ist ein Beleg in Papierform und wann elektronisch aufzubewahren?

Sofern Sie Ihre Rechnungen zum Beispiel in Word erstellen, ausdrucken und anschließend mit den Inhalten der nächsten Rechnung überschreiben, müssen Sie Ihre Belege  für die Buchführung in Papierform aufbewahren. Speichern Sie Ihre Rechnungsformulare hingegen separat ab, nachdem Sie diese ausgedruckt haben, dann gelten sie als elektronische Belege. In diesem Fall dürfen Sie sie nicht ausschließlich in Papierform aufbewahren, sondern Sie müssen sich zusätzlich um eine GoBD-konforme, digitale Archivierung kümmern. Allein durch eine Speicherung im PDF-Format stellen Sie noch keine Konformität zu den GoBD her. Denn auch in diesem Fall ist es Ihnen nach wie vor möglich, durch Nachspeichern unprotokollierte Änderungen vorzunehmen. Das ist auch
der Grund dafür, weshalb die Unveränderbarkeit der Daten in einem herkömmlichen EDV-System nicht gegeben ist.

5. Warum ist es nicht möglich, mit Office-Programmen wie Word oder Excel

GoBD-konform zu arbeiten?

Die meisten Kleinunternehmer und Freelancer verwenden Word und Excel, um kaufmännischen Aufgaben nachzukommen. Zu den betrieblichen Einsatzfeldern gehören
unter anderem:

– Geschäftsbriefe, Notizen, Verträge
– Übersichten
– Lieferscheine
– Rechnungen
– Tabellen mit Berechnungen
– Einsatzpläne, Urlaubslisten

Sobald mit Word oder Excel ein Beleg erstellt und gespeichert wird, muss dieser ab seiner Entstehung unveränderbar sein. Wie bereits weiter oben in diesem eBook beschrieben, gelten seit Inkrafttreten der geänderten GoBD-Grundsätze zum 01.01.2017 neue Kriterien, die Sie als Unternehmer einhalten müssen.

Wie genau Sie die gesetzlichen Regelungen einhalten, das bleibt Ihnen überlassen. Über Form, Inhalt und Umfang der Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Buchführung erforderlich sind, werden in den gesetzlichen Vorgaben keine genauen Angaben gemacht.

Das liegt daran, dass die betrieblichen Abläufe in jedem Betrieb unterschiedlich vonstattengehen. Wichtig ist aber, dass Sie zusehen, dass Ihre Dokumente vollständig, richtig, unveränderbar und korrekt sind.

Legen Sie Daten und elektronische Dokumente in einem Dateisystem wie Word oder Excel ab, erfüllen Sie damit die Anforderungen der GoBD an die Unveränderbarkeit und den geforderten Belegzwang nicht mehr. Führen Sie beispielsweise ein Fahrtenbuch als Excel-Tabelle, dann ist dieses nur ordnungsgemäß, wenn Sie die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten sowie sonstige Bemerkungen nicht nachträglich verändern können.

Hierfür müssen Sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die eine Unveränderbarkeit gewährleisten. Text- oder Tabellenkalkulationsdokumente werden in der Regel in normalen Dateisystemen abgelegt. Damit entsprechen sie nicht den Ordnungsmäßigkeitskriterien im Sinne der GoBD und erfüllen nicht den geforderten Belegzwang.

Anwendungsfall

Verstoß gegen die GoBD

Sie speichern Ihre Dokumente auf der Festplatte Ihres normalen Dateisystems ab. Nachträgliche Änderungen sind jederzeit möglich. Damit liegt ein Verstoß gegen die Unveränderbarkeit vor.
Sie legen Ihre Daten und Belege nicht in einem geschlossenen Buchführungssystem, sondern in Ihrem allgemeinen EDV-System ab.

Die Daten werden nicht festgeschrieben, womit ein Verstoß gegen die Zeitgerechtigkeit und die Unveränderbarkeit vorliegt.

Ihre Dateien aktualisieren sich beim Öffnen automatisch (aktuelles Datum, Uhrzeit etc.).

Da der usprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, liegt aufgrund fehlender Protokollierung ein Verstoß gegen die Zeitgerechtigkeit und die Unveränderbarkeit vor. Sie überschreiben bei Änderungen alte Texte oder Zellen.

Sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch der Zeitpunkt der Änderung sind nicht mehr feststellbar, eine entsprechende Protokollierung und Historisierung fehlt. Somit liegt ein Verstoß gegen die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit vor.

Sie können Tabellen (auch unbeabsichtigt) löschen. Es liegt ein fehlender Schutz vor Löschen und damit ein Verstoß gegen die Vollständigkeit vor. Sie können ein neues Dokument unter einem alten Dateinamen abspeichern. Es fehlt an entsprechendem Schutz vor Überschreiben und damit liegt ein Verstoß gegen die Unveränderbarkeit vor.

Der Sonderfall „Masken-Rechnung“

Solange Sie Word und Excel verwenden, um damit nicht aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtige Dokumente und Belege zu erstellen, können Sie die Programme weiterhin völlig bedenkenlos verwenden. Sobald Sie Word und Excel jedoch für buchführungsrelevante Aufzeichnungen (z. B. Rechnungen) einsetzen, werden die Anforderungen derGoBD nicht mehr erfüllt und es sind Ersatzmaßnahmen gefragt, um negative Folgen zuvermeiden. GoBD-Konformität liegt allerdings dann vor, wenn Sie den Sonderfall der„Masken-Rechnung“ anwenden. Das bedeutet, Sie dürfen Ihre Rechnungen nur drucken,diese aber nicht digital in Ihrem normalen Dateisystem ablegen. Andernfalls sind Ersatzmaßnahmen gefragt, um negative Folgen zu vermeiden.

Bei Rechnungen in Papierform müssen Sie außerdem gewährleisten, dass alle – ggf. mit einer Textverarbeitung oder einer Tabellenkalkulation – erstellten Rechnungen auch in Ihre Buchführung eingehen (Erfassungskontrolle). Gilt das erstellte Format hingegen als elektronisch, ist eine Aufbewahrung der Rechnung nur in Papierform nicht mehr zulässig. Denn die Vorschriften über die Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeigerechtheit, Ordnung und insbesondere Unveränderbarkeit sind hier nicht erfüllt. Wie bereits erwähnt, sind Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und amtliche Urkunden nicht lediglich auf Bild- oder Datenträgern, sondern zwingend in Papierform vorzulegen.

Elektronisch

Papierform

Rechnungserstellung mit einem Textverarbeitungsprogramm. Sie drucken und speichern jede Rechnung separat.

Rechnungserstellung per Hand oder mit der Schreibmaschine.

Rechnungserstellung in einem DV-System mit Druck und Archivierung.

Rechnungserstellung mit einem Textverarbeitungsprogramm. Nach dem Drucken überschreiben Sie die verwendete Maske (Dokumentvorlage) mit den Inhalten der nächsten
Rechnung.

Wie scannt man Papierbelege GoBD-konform?

Sobald Sie einen elektronischen Beleg einmal eingescannt und archiviert haben, dürfen Sie diesen nicht mehr verändern. Falls im Sinne der GoBD keine Aufbewahrungspflicht besteht, dürfen Sie die Original-Papierdokumente nach dem Scannen vernichten.

Weiterhin müssen Sie vor dem Scannen eine Organisationsanweisung festlegen. Diese regelt Folgendes:

– Wer darf scannen?
– Zu welchem Zeitpunkt wird gescannt?
– Welche Papierdokumente werden gescannt?
– Was beinhaltet die Qualitätskontrolle der gescannten Dokumente?

Sie müssen außerdem bei jedem Scanvorgang sicherstellen, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt. Hierbei ist wichtig, dass Sie auf eine vollständige Farbwiedergabe achten, sodass alle Hinweise auch auf der gescannten Kopie problemlos erkennbar sind. Durch den Scan wird aus dem Papierdokument ein E-Dokument mit den möglichen Dateiformaten PDF oder Bild-Format.

6. Wie können Kleinunternehmer eine GoBD-konforme Archivierung sicherstellen?

Gibt es Software, mit der Kleinunternehmer GoBD-konform arbeiten können?

Es genügt nicht, digitale Belege in einem normalen Dateisystem wie Windows abzulegen, um GoBD-konform zu sein, da auf diese Weise keine unveränderbare Historisierung hergestellt werden kann. Es genügt auch nicht, Dateien zusätzlich mit einem Datumsstempel zu versehen. Zwar käme eine solche Maßnahme einer Historisierung sehr nahe, allerdings wäre die Datei trotzdem nach wie vor veränderbar. Es ist daher zwingend notwendig, ein Dokumentenmanagement-System (DMS) bzw. eine professionelle Software zu verwenden, welche die Unveränderbarkeit Ihrer Dokumente und Belege garantiert, sodass Sie damit GoBD-konform arbeiten können.

Um die GoBD-Konformität zu erfüllen, müssen alle in Ihrem Unternehmen verwendeten Systeme den Anforderungen entsprechen. Hiermit sind sämtliche Software-Programme gemeint, die Sie zur Unternehmensführung verwenden. Dazu gehören unter anderem:

• Lohnbuchhaltung
• Anlagenbuchführung
wwww.lexoffice.de/gobd 25
• Warenwirtschaftssysteme
• Kassensysteme
• Elektronisches Fahrtenbuch
• Materialwirtschaft
• Archivsysteme oder Dokumentmanagement-Systeme
• etc.

Eine allgemeingültige Aussage darüber, welche Hard- und Software-Komponenten GoBD-konform sind, lässt sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht ableiten. Woran Sie sich allerdings orientieren können, ist ein sogenanntes GoBD-Testat. Darunter versteht man eine Art Zertifizierung, die Ihnen garantiert, dass Sie mit einem Programm zu 100 % GoBD-konform arbeiten können. Auf dem Software-Markt gibt es mittlerweile neutrale Dienstleister, die GoBD-Testate für Buchhaltungs- und Rechnungssoftware sowie andere Programme vergeben. Nach der Prüfung auf GoBD-Konformität erhält die Lösung ein entsprechendes Siegel. Die GoBD-Zertifizierung kann Ihnen zur Orientierung dienen, um sich für eine konforme Software zu entscheiden.

Auch die Software-Lösungen von lexoffice sind mit einem GoBD-Testat versehen.

Welche Anforderungen muss eine GoBD-konforme Software erfüllen?

✔ Zeitgerechte Buchungen: Schnittstellen für Online-Banking und Apps, mit denen Sie Ihre Buchführung auf mobilen Endgeräten erledigen können, beschleunigen die Belegerfassung. Sie profitieren damit von schnellen Buchungen von jedem Ort und zu jeder Zeit.
✔ Ordnung: Spezielle Such- und Filterfunktionen ermöglichen Ihnen und dem Finanzamt einen schnellen Zugriff auf benötigte Informationen.
✔ Vollständigkeit: Alle buchführungsrelevanten Informationen werden zentral gesammelt, indem Belege und weitere relevante Dokumente automatisch dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugeordnet werden.
✔ Unveränderbarkeit: Ein GoBD-konformes Programm verhindert, dass Sie Belege und Dokumente nachträglich ändern oder löschen können.
✔ Nachvollziehbarkeit: Die lückenlose Protokollierung von Geschäftsvorfällen und Berichte sorgen dafür, dass das Finanzamt im Falle einer Betriebsprüfung auf Ihre Aufzeichnungen zugreifen und sich schnell einen Überblick über Ihre Daten verschaffen kann.
✔ Datenzugriff für die Finanzbehörde: Integrierte DATEV- oder ELSTER-Schnittstellen ermöglichen den schnellen Datenaustausch mit dem Steuerberater oder dem
Finanzamt.
✔ Ordnungsgemäße Aufbewahrung: GoBD-konforme Software bewahrt Ihre Belege und Unterlagen geordnet unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen
auf.
✔ Internes Kontrollsystem und Datensicherheit: Sie haben die Möglichkeit, Zugriffsrechte zu vergeben und Zugriffskontrollen einzurichten, um Ihre Daten vor
unbefugtem Zugang, Missbrauch und Verlust zu schützen.

Was muss man bei einem Software-Wechsel beachten?

Wenn Sie von Ihrer alten auf eine neue, GoBD-konforme Software wechseln möchten, dann sollten Sie in jedem Fall sicherstellen, dass das neue Programm über die gleichen Zugriffs- und Auswertungsoptionen verfügt wie Ihre vorherige System-Lösung. So ist im Falle einer Betriebsprüfung ein reibungsloser Zugriff auf buchführungsrelevante Daten sichergestellt. Außerdem kann es unter Umständen sinnvoll sein, mit einem Software-Wechsel bis nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen zu warten.

7. Maßnahmenplan zur Verfahrensdokumentation für Kleinunternehmer

Deshalb verlangen die GoBD ein internes Kontrollsystem

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung geben außerdem vor, dass Sie in Ihrem Unternehmen ein internes Kontrollsystem (IKS) einführen, ausüben und protokollieren
müssen. Dieses dient dazu, die Beweiskraft Ihrer Buchführung und Aufzeichnungen beim Erfassen und Verarbeiten Ihrer Geschäftsvorfälle genau wie die Einhaltung der Ordnungsvorschriften sicherzustellen.

Ein solches Kontrollsystem kann beispielsweise aus folgenden Elementen bestehen:

• Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen (z. B. für Buchhaltungssoftware, Kassensysteme etc.)
• Funktionstrennungen
• Erfassungskontrollen (z. B. Fehlerhinweise oder Plausibilitätsprüfungen)
• Abstimmungskontrollen bei der Dateneingabe
• Verarbeitungskontrollen
• Schutzmaßnahmen gegen die beabsichtigte und unbeabsichtigte Verfälschung von
Programmen, Daten und Dokumenten

Wie das interne Kontrollsystem in einem Unternehmen konkret ausgestaltet sein muss, darüber entscheiden Kriterien wie die Komplexität der Geschäftstätigkeit, die Organisationsstruktur oder die eingesetzte Software. Art und Umfang werden dementsprechend in jedem Betrieb individuell bestimmt.

Ein internes Kontrollsystem muss aber noch weitere Anforderungen erfüllen, nämlich im Hinblick auf die Information von Mitarbeitern in Ihrem Unternehmen:

a) Sie müssen dafür sorgen, dass nicht nur eine Person allein über wichtige Vorgänge
informiert wird.

b) Sie müssen sicherstellen, dass immer mindestens zwei Mitarbeiter eine entsprechende Gegenkontrolle durchführen können.

c) Sie müssen durch Berechtigungen und Zugriffskontrollen gewährleisten, dass Ihr
jeweiliges System nur so viele Informationen wie nötig und so wenig wie möglich an
Ihre Mitarbeiter weitergibt (Prinzip der Mindestinformation).

Verfahrensdokumentation als internes Kontrollsystem

Sobald Sie steuerlich relevante Dokumente elektronisch aufbewahren, benötigen Sie gemäß den GoBD-Vorgaben eine Verfahrensdokumentation. Dementsprechend muss für jedes Software-System, mit dem Sie Ihre Buchführung erledigen, eine Verfahrensdokumentation vorliegen. Sie fungiert quasi als eine Art Programmbeschreibung, die den gesamten Prozess darlegt – sowohl in organisatorischer als auch in technischer Hinsicht.

Grundsätzlich sollte also jedes Software-System, mit dem Sie Buchungen vornehmen oder aufbewahrungs- und aufzeichnungspflichtige Dokumente erstellen, eine vollständige und lückenlose Verfahrensdokumentation sicherstellen. Nur so können Sie als  Kleinunternehmer GoBD-konform arbeiten. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist jeder Unternehmer dazu verpflichtet, die Verfahrensdokumentation in seinem Betrieb erfolgreich umzusetzen. Sollte das Finanzamt feststellen, dass Ihre Verfahrensdokumentation unvollständig oder lückenhaft ist, sodass die GoBD-Grundsätze der Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt werden, können die Behörden Ihre Buchführung verwerfen.

Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus folgenden Punkten:

• Allgemeine Beschreibung (Möglichkeiten des Programms)
• Anwenderdokumentation (Bedienungsanleitung)
• Technische Systemdokumentation
o Beschreibung der Datenfelder (Name, Länge, nummerisch/Datum etc.)
o Technische und logische Verknüpfungen
o Maschinelle Auswertbarkeit
o Datensicherheit
• Betriebsdokumentation
o Programmablauf
o Indizierung
o Erfassung und Verarbeitung, Ausgabe und Aufbewahrung elektronischer Belege
o Internes Kontrollsystem
o Maschinelle Auswertbarkeit
o Absicherung gegen Verlust und Verfälschung sowie der Reproduktion

Die Verfahrensdokumentation ist vorlagepflichtig. Das bedeutet, Sie müssen folgende Punkte einhalten:

✔ Sorgen Sie dafür, dass Sie Ihre Verfahrensdokumentation über die gesamte
Aufbewahrungszeit hinweg für den Fall einer Betriebsprüfung vorlegen können.
✔ Stellen Sie sicher, dass Sie genau nachweisen können, alle im Rahmen Ihrer
Verfahrensdokumentation beschriebenen Prozesse stets ausnahmslos einhalten zu können.
✔ Gewährleisten Sie, dass Sie alle Änderungen an der Verfahrensdokumentation
stets versionieren können.
✔ Sorgen Sie dafür, dass Sie dem Finanzamt auf Verlangen eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorlegen können.
✔ Halten Sie auch bei Ihrer Verfahrensdokumentation unbedingt die von den
GoBD vorgegeben Aufbewahrungsfristen ein. Diese gelten so lange, wie die
jeweiligen Unterlagen bestehen, für welche die Verfahrensdokumentation aufgesetzt wurde

Was passiert bei fehlender oder unvollständiger Verfahrensdokumentation?

Die GoBD-Vorgaben besagen, dass kein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorliegt, sofern die Verfahrensdokumentation fehlt oder unvollständig ist, solange die beiden Grundsätze der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.

8. E-Mails, Kassensysteme & Co.: Weitere Beispiele zur Umsetzung der GoBD

Wie stellt man GoBD-Konformität bei E-Mails mit E-Rechnungen her?

Erhalten Sie Rechnungen von Lieferanten oder Dienstleistern per E-Mail, müssen Sie diese ebenfalls in ihrem Ursprungsformat speichern. Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung haben Sie außerdem sicherzustellen, dass Sie Daten und Dokumente nach deren Inhalt bzw. Funktion abspeichern und nicht nach deren Bezeichnung. Sofern eine E-Mail lediglich als Transportmittel für eine E-Rechnung dient und keine aufbewahrungspflichtigen Informationen oder steuerrelevanten Angaben enthält, müssen Sie diese nicht archivieren. In so einem Fall ist lediglich die angehängte Rechnung aufbewahrungspflichtig. Die Mail fungiert lediglich als eine Art Papierumschlag.

Sind auf der anderen Seite steuerrelevante Informationen darin enthalten, müssen Sie diese ebenfalls archivieren.

Digital (E-Mail)

Papierform Aufbewahrungspflichtig

Die E-Mail enthält Daten eines Handelsbriefs.

Handelsbrief

ja

Der Handelsbrief wird als E-MailAnhang versendet. Die E-Mail dient nur als Transportmittel.

Briefumschlag

nein

 Was muss man bei elektronischen Bankkonto-Auszügen im Hinblick auf die GoBD
beachten?

Elektronische Bankkontoauszüge gelten ebenfalls als elektronische Rechnungen. Gemäß den GoBD gelten hierfür folgende Vorgaben:

• Seit 2011 ist keine elektronische Signatur mehr erforderlich.
• Die Speicherung sollte in einem unveränderbaren System erfolgen.
• Die Aufbewahrung lediglich in Papierform ist nicht ausreichend.

Wie stellt man sicher, dass ein elektronisches Fahrtenbuch den GoBD entspricht?

Sofern Sie ein elektronisches Fahrtenbuch für Dienstfahrzeuge in Ihrem Unternehmen
führen, müssen Sie auch hier die Unveränderbarkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gewährleisten. Legen Sie Ihr Fahrtenbuch mit einer Tabellenkalkulation wie Excel an, handeln Sie nicht GoBD-konform, da keine maschinelle Auswertbarkeit im Sinne der GoBD gewährleistet ist. Dementsprechend kann es vom Finanzamt nicht als Buchungsgrundlage für Ihre Besteuerung herangezogen werden.

Führen Sie hingegen ein Fahrtenbuch über ein Webportal oder mit einer speziell darauf ausgelegten Software wie zum Beispiel von lexoffice, müssen Sie sich an folgende Vorgaben halten:

• Sie dürfen den Fahrtenzweck auch nachträglich noch ändern.
• Die eintragende Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung müssen
dokumentiert sein.
• Sofern Sie alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfassen, gilt ein Nachtrag innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen als zeitnah und damit ordnungsgemäß.

Darüber hinaus sollten Sie den tatsächlichen Tachostand im Halbjahres- oder Jahresabstand dokumentieren.

Was muss man im Hinblick auf Kassensysteme und die GoBD berücksichtigen?

Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung wird im Hinblick auf Datenverarbeitungssysteme, wie bereits weiter oben erwähnt, zwischen folgenden Systemen unterschieden, um Daten und Dokumente zu erzeugen bzw. zu erfassen:

a) Hauptsystem
b) Vor- und Nebensystem

Zu den Vor- und Nebensystemen gehören ebenfalls Kassensysteme (z. B. Registrier- und
PC-Kassen).

Wenn Sie ein Kassensystem in Ihrem Unternehmen verwenden, müssen Sie Ihre Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich aufzeichnen. Außerdem haben Sie auch hier zu gewährleisten, dass alle Informationen, die Ihre Geschäftsprozesse betreffen, nachträglich von niemandem mehr verändert werden können. Exportieren Sie elektronische Grundaufzeichnungen aus Ihrem Kassensystem in ein Office-Programm wie Word oder Excel, handeln Sie ebenfalls hier nicht GoBD-konform. Auf diese Weise können Daten nämlich theoretisch jederzeit unprotokolliert bearbeitet und anschließend über eine Datenschnittstelle reimportiert werden. Sie müssen demnach sicherstellen, dass Ihre elektronische Kasse maschinell auswertbar und revisionssicher ist. Erfüllt sie diese Anforderungen nicht, arbeiten Sie mit Ihrem Modell bereits seit 01.01.2017 nicht GoBD-konform.

9. Fazit

Die Vorgaben durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) sind überaus komplex. Vor allem viele Kleinunternehmer stellen die neuen Regelungen vor neue Herausforderungen. Wenn Sie die GoBD nicht einhalten, kann im Falle einer Steuerprüfung die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Buchführung in Frage gestellt oder schlimmstenfalls komplett verworfen werden. In vielen Fällen droht Ihnen dann der Verlust des Vorsteuerabzugs oder eine teure Steuerschätzung.

Wenn von Ihrer Seite in manchen Punkten noch Unsicherheiten im Hinblick auf die GoBD-Grundsätze bestehen, empfehlen wir Ihnen, sich kompetente Beratung von einem Steuerberater ins Boot zu holen, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden. Ansonsten hoffen wir, wir konnten Ihnen mit diesem eBook dabei helfen, sich ein fundiertes Bild über die neuen Anforderungen der GoBD zu machen. In jedem Fall wünschen wir Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung!