Entschädigungen, die für die widerrechtliche Verwendung einer Fotografie gezahlt werden, können zu gewerblichen Einkünften führen.
Das Urheberrecht kann nicht in der Weise aufgespalten werden, dass die Verwertungsrechte zum Betriebsvermögen, die Urheberpersönlichkeitsrechte jedoch zum Privatvermögen zu rechnen sind, so ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Sachsen.
FG Sachsen 9.10.14, 8 V 1346/13, BFH 27.11.92, IV B 129/91
Sachverhalt
Im Streitfall hatte ein Einzelhändler Lichtbilder gebrauchter Rundfunkgeräte auf einer Internethandelsplattform eingestellt. Diese Lichtbilder wurden in einer Vielzahl von Fällen durch Dritte unbefugt für eigene Inserate auf der Internethandelsplattform weiter verwendet. Ein durch den Händler beauftragter Rechtsanwalt mahnte daraufhin die unbefugten Nutzer schriftlich unter Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadenersatz gem. § 97 UrhG ab.
Zusätzlich forderte er sie auf, im Wege der Lizenzanalogie eine fiktive Lizenzgebühr als Entschädigung an das Einzelunternehmen zu zahlen. Die überwiegende Zahl der Abgemahnten unterschrieb daraufhin neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt, an den Einzelunternehmer für die unberechtigte Bildnutzung eine Lizenzentschädigung zu zahlen.?
Entscheidung
Das FG Sachsen hat hierzu entschieden, dass die gezahlten Lizenzentschädigungen ertragsteuerlich Betriebseinnahmen sind. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Subjektive Kriterien sind für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung dagegen ohne Bedeutung.
Im Streitfall ergab sich der erforderliche betriebliche Zusammenhang der Einnahmen dadurch, dass die Lichtbilder im Rahmen des Einzelunternehmens gefertigt worden waren. Sie dienten der Veranschaulichung der eingestellten Inserate, indem sie die zur Veräußerung angebotenen Waren abbildeten.
Die Abmahnungen erfolgten im Namen des Steuerpflichtigen als Inhaber des Einzelunternehmens. Als Vertragspartner in den strafbewehrten Unterlassungsverfügungen sowie den Verpflichtungserklärungen firmierte der Steuerpflichtige darüber hinaus als Inhaber des Einzelunternehmens. Auch waren die Kostennoten der Rechtsanwälte an das Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen adressiert.
Das FG schloss aus der geschäftsinternen Behandlung der Vorgänge – wie dem Vorsteuerabzug aus den Kostenrechnungen der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei und der Buchung der Einnahmen aus den Lizenzentschädigungen auf einem betrieblichen Erlöskonto – auf den erforderlichen objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen.