Vorabgewinnanteile sind für die Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht zu berücksichtigen. Für Veranlagungszeiträume bis 2007 dürfen gewinnabhängige Vorabanteile im Rahmen des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels berücksichtigt werden. Dies gilt auf Antrag auch für vor dem 1.7.2010 beginnende Wirtschaftsjahre, sofern nicht mindestens ein Mitunternehmer den Verzicht beantragt. Für nach dem 30.6.2010 beginnende Wirtschaftsjahre werden Vorabgewinnanteile bei der Steuerermäßigung des § 35 EStG nicht mehr berücksichtigt.
BMF 22.12.09, IV C 6 – S 2296 a/08/10002