Wird bei einer Praxiseinbringung in eine Sozietät eine Honorarforderung zurückbehalten, stellt sich die Frage, ob diese Forderung im Rahmen der Übergangsbesteuerung oder als Privatentnahme zu erfassen ist.
Diese Frage ist derzeit immer noch offen. Der BFH hat das BMF zum Verfahrensbeitritt hinsichtlich der Revision aufgefordert.
BFH 26.6.12, VIII R 41/09, BFH 14.11.07, XI R 32/06, BFH/NV 08, 385
BMF 11.11.11, IV C 2 – S 1978 b/08/10001, BStBl I 11, 1314, Rz. 20.08, 24.03
In dem zugrunde liegenden Fall führte der klagende Steuerberater zunächst eine Einzelpraxis. Im Rahmen dieser Tätigkeit ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Im Jahr 1996 vereinbarte er mit weiteren Steuerberatern die Gründung einer Sozietät. Dabei verpflichtete er sich, zum Einbringungsdatum seine bisherige Praxis unter Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in die Sozietät einzubringen.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die bis dahin entstanden waren, waren von der Einbringungsverpflichtung ausgenommen. Davon unberührt erhöhte das Finanzamt den Gewinn um den zum Stichtag noch offenen Forderungsbestand.
Der Steuerpflichtige meint, dass die nicht eingebrachten Forderungen als Restbetriebsvermögen seines Einzelunternehmens fortgeführt und erst bei Zufluss versteuert werden müssten. Nach Auffassung des Finanzamts realisiere sich der Gewinn aus diesen Forderungen spätestens im Zeitpunkt der Einbringung.
Der XI. Senat hatte bereits 2007 entschieden, dass zurückbehaltene Forderungen nicht zwangsläufig ins Privatvermögen übergehen, wenn der Einbringende nicht ausdrücklich eine Entnahme erklärt. Insoweit kann sie als Restbetriebsvermögen behandelt und schrittweise eingezogen werden. Der VIII. Senat hatte nun zu entscheiden, ob er sich dem anschließt und ob diese Forderungen in einem bestimmten Abwicklungszeitraum einzubeziehen sind.
Da das BFH-Urteil aus 2007 nicht im BStBl veröffentlicht ist, besteht hierzu erhebliche Rechtsunsicherheit, zumal ihm möglicherweise der neue Umwandlungssteuererlass entgegensteht.
Daher hält es der BFH für sachdienlich, das BMF am Revisionsverfahren zu beteiligen. Laut BMF gelten bei Einbringung zurückbehaltene Wirtschaftsgüter grundsätzlich als entnommen, sodass es zur Versteuerung der darin enthaltenen stillen Reserven kommt, sofern die Wirtschaftsgüter nicht weiterhin Betriebsvermögen sind.