Der BFH hat jüngst entschieden, wie sich aus unterschiedlichen Gründen vorgenommene Holzeinschläge im Forstbetrieb auf die Gewinnermittlung auswirken können.
Es handelt sich dabei um ein Musterverfahren, das den Erwerb von Wald in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung betraf.
BFH 18.2.15, IV R 35/11
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige einen Wald in Thüringen erworben, in dem notwendige Durchforstungsmaßnahmen schon länger unterblieben waren. Bei der sodann nachgeholten Durchforstung mussten u.a. sogenannte Rückewege freigeschlagen werden und es wurden mit Lkw befahrbare Wirtschaftswege und Holzlagerplätze angelegt. Aus dem Verkauf des eingeschlagenen Holzes erzielte der Steuerpflichtige erhebliche Erlöse. Streitig war nun, ob er einen Teil der Anschaffungskosten des Baumbestandes aufgrund des vorgenommenen Holzeinschlags gewinnmindernd berücksichtigen konnte.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass ein Abzug beim Einschlag im Zusammenhang mit Durchforstungsmaßnahmen ausgeschlossen ist, weil der Wald dadurch nicht an Wert verliert. Anders ist dies jedoch bei Einschlägen, die für die Freiräumung von Flächen für befestigte Wege und Lagerplätze erforderlich werden, insoweit ist eine Gewinnminderung möglich. Zur Ermittlung dieses Betrags im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht verwies der BFH den Streitfall daher an das FG zurück.