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Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinngrenze nur der reale wirtschaftlich erzielte Jahresgewinn maßgeblich. Eine Auflösung der in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten ehemaligen Ansparabschreibungen sowie der Gewinnzuschlag sind dabei nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen und somit neutral.
Mit diesem Urteil bezieht sich das FG Köln auf die Gesetzesfassung, wonach der Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden darf, wenn bei der 4/3-Gewinnermittlung am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ein Gewinn von nicht mehr als 100.000 EUR vorliegt. Dabei erfolgt keine Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags.
FG Köln 10.4.13, 4 K 2910/10, Revision unter VIII R 29/13,
FG Sachsen 10.11.11, 2 K 1272/11

Sachverhalt

Der Kläger, ein Arzt, erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 EUR. Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ in Höhe von 100.000 EUR aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag. Der Steuerpflichtige nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 EUR in Anspruch.

Entscheidung

Das Finanzgericht berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 EUR überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags“ abzustellen.
Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Kläger habe daher einen Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Nr. 1c EStG in Höhe von 184.000 EUR erzielt.
Aufgrund differenzierter Literaturauffassung und fehlender BFH-Rechtsprechung wurde Revision eingelegt.