In für UNTERNEHMER

Auch wenn Grundstücke mit der Absicht erworben wurden, sie mit Gewinn zu veräußern, kann ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein.
BFH 27.5.09, X R 39/06, BFH 7.12.07, VIII B 110/07, BFH/NV 08, 613


In einem jetzt vom BFH veröffentlichten Fall ordnete ein Ehepaar die erworbenen Immobilien zunächst dem Privatvermögen zu und machte Aufwendungen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung geltend.
Alle Objekte waren zu 100 % fremdfinanziert. Nach den ersten Verkäufen gelangte das Ehepaar zu der Erkenntnis, schon seit dem Erwerb einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben zu haben und erklärte in den Feststellungserklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Grundsätzlich besteht zunächst die Annahme, Objekte zu Preisen über den Anschaffungskosten veräußern zu wollen. Normalerweise erwirbt nämlich niemand ein Grundstück mit bedingter Veräußerungsabsicht und zugleich in der Erwartung, im Verkaufsfall einen Verlust zu erleiden. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass dieser Erfahrungssatz nicht dazu berechtigt, in jedem Fall die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen. Vielmehr muss sich die Gewinnerzielungsabsicht auf den gesamten Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf des Grundstücks erstrecken.
Muss der Erwerber von Vornherein davon ausgehen, die Grundstücke nur mit Verlust verkaufen zu können, wird von Anfang an kein gewerblicher Grundstückshandel begründet. Vielmehr sind die Aktivitäten dem Privatbereich zuzuordnen.