Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen erzielt werden. Die Veräußerung ist mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. Das gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist. Ferner ist unerheblich, wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Soweit die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten.
BFH 25.6.09, IV R 3/07,
BFH 9.10.08, IX R 73/06, BStBl II 09, 140
Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über. Diese zeitliche Einordnung hat insbesondere Einfluss auf das Jahr der Besteuerung des Veräußerungsgewinns. In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall stand der Verkauf unter dem Vorbehalt, dass ihn das Bundeskartellamt nicht untersagt. Zivilrechtlich wurde die Abtretung der Anteile daher erst mit dessen Zustimmung wirksam. Vor diesem Zeitpunkt ging auch das wirtschaftliche Eigentum nicht über. Wirtschaftliches Eigentum setzt nämlich voraus, dass der Erwerber eine rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann.
Steuertipp: Im Fall der aufschiebenden Bedingung ist somit erst der Verkehrswert nach dem Eintritt der Bedingung relevant. Dies ist in der Praxis besonders von Bedeutung, wenn der Verkauf durch Hingabe von börsennotierten Wertpapieren erfolgt. Hier kann sich der Kurs innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Vertrag und dem wirtschaftlichen Übergang deutlich verändern.