Wird die Einzelpraxis eines Arztes in eine GbR eingebracht, gilt bei diesem tauschähnlichen Vorgang zwingend der Wert als Veräußerungspreis des einbringenden Freiberuflers, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Gesamthands- und Ergänzungsbilanz der GbR angesetzt wird. Das Wahlrecht des § 24 Abs. 3 UmwStG zu einem alternativen Ansatz von Buch- oder Zwischenwert wird ausschließlich durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt.
BFH 12.10.11, VIII R 12/08, BFH 19.12.07, I R 111/05, BStBl II 08, 536; 25.4.06, VIII R 52/04, BStBl II 06, 847
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Dies stellt der BFH in einem aktuellen Urteil klar.
Insoweit besteht kein Veto- oder Mitspracherecht des Einbringenden, obwohl der Wertansatz durch die Personengesellschaft unmittelbar seinen steuerlichen Gewinn beeinflussen kann. Abweichungen von einer vorherigen einvernehmlichen Festlegung der Bilanzansätze zwischen Einbringendem und Gesellschaft sind steuerlich ohne Bedeutung.
Da der Gesetzgeber eine Fiktion gewählt hat, liegt darin die Anordnung, eine bestimmte Gegebenheit ohne weitere Prüfung zu unterstellen, auch wenn tatsächlich der Sachverhalt entgegen der Fiktion in der Praxis nicht vorliegt. Das hat zur Folge, dass der Wertansatz des übernehmenden Unternehmens vom FA im Besteuerungsverfahren des Einbringenden zu übernehmen ist und grundsätzlich nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft werden kann.
Erfasst die aufnehmende Personengesellschaft die Wirtschaftsgüter erst in einem späteren Veranlagungszeitraum als dem der Einbringung in ihrer Eröffnungsbilanz, führen die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz zu einem Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Nr. 2 AO.
Dieser Veräußerungspreis hat dann einen Gewinn nach § 16 EStG zur Folge, soweit er nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigt.