Nach dem Beschluss des BVerfG ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Freiberufler nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Freiberufler sind seit über 70 Jahren befreit, an den Gründen hierfür hat sich wenig geändert. Sie weisen andere Voraussetzungen als Unternehmer bei ihrer Tätigkeit auf. Hierdurch ist die Herausnahme der freien Berufe aus der Gewerbesteuerpflicht nicht willkürlich. Zudem belasten insbesondere Großbetriebe die Infrastruktur, was über die Kommunalabgabe pauschal ausgeglichen werden soll. Kleinunternehmen mit weniger Beanspruchung von Infrastrukturleistungen sind hingegen derzeit kaum noch mit Gewerbesteuer belastet. Sie sind daher mit Freiberuflern ohne Gewerbesteuerpflicht vergleichbar, sodass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt.
BVerfG 15.1.08, 1 BvL 2/04,
FinBeh. der Länder 10.3.08, TOP 22 der Sitzung AO I/2008, DB 08, 611
FG München 22.7.03, 7 K 4529/00, Revision unter I R 76/03
FG Münster 2.3.07, 9 K 5772/03 G, beim BVerfG unter 1 BvL 6/07
FG Köln 1.6.06, 15 K 5537/03, Revision unter I R 14/07
BFH 14.3.06, I R 1/04, beim BVerfG unter 1 BvR 1416/06
Gemeinde: beim BVerfG unter 2 BvR 2185/04; 2 BvR 2189/04
Aufkommen: BT DRs. 16/8864
Auch die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
Danach gelten die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als gewerblich, auch wenn die Gesellschaft nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese Abfärbetheorie verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der Einkünfte gemischt tätiger Personengesellschaften zu vereinfachen. Zudem soll verhindert werden, dass durch unzureichende Abgrenzungen zwischen den verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden.
Gewerbesteuerbescheide ergingen bislang in Hinsicht auf die beiden nunmehr vom BVerfG entschiedenen Sachverhalte vorläufig. Insoweit ist der Grund für eine Festsetzung nach § 165 AO entfallen.
In Bezug auf weitere beim BFH und BVerfG anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des GewStG bleibt die Vorläufigkeit erhalten.
Hierbei geht es um die Fragen,
ob eine Freiberufler-GmbH über die Eigenschaft als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig wird,
ob die zu § 8 Nr. 5 GewStG ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
inwieweit Verluste bei Beendigung einer gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft zu berücksichtigen sind und
ob Gemeinden zur Erhebung der Gewerbesteuer verpflichtet sind.
_Würden auch Freiberufler sowie Landwirte Gewerbesteuer zahlen, erhöht sich das Jahresaufkommen um 8,2 Mrd. EUR. Wegen der Anrechnung auf die Einkommensteuer stiege das Gesamtsteueraufkommen um 1,2 Mrd. EUR, wie die Bundesregierung errechnet hat. Es bleibt also abzuwarten, wie und wann sich das Finanzministerium diese Quellen erschliesst._