Wird ein Objekt bereits vor seiner Fertigstellung auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH entgeltlich übertragen, stellt dies ein Indiz für den Erwerb in unbedingter Veräußerungsabsicht und damit für einen gewerblichen Grundstückshandel dar. Denn auch die Einbringung in eine beherrschte GmbH ist ein Veräußerungsgeschäft.
BFH 24.6.09, X R 36/06,
BFH 27.11.08, IV R 38/06, BStBl II 09, 278; 17.12.08, IV R 85/06, BFH/NV 09, 477
Zur Konkretisierung des gewerblichen Grundstückshandels wurde vom BFH die sogenannte Drei-Objekt-Grenze eingeführt. Sie besagt, dass grundsätzlich von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert werden.
Da der Drei-Objekt-Grenze allerdings nur Indizwirkung zukommt, kann die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb bereits bei der Veräußerung eines einzigen Objektes überschritten sein. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, um ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen.
Steuertipp: Der BFH fasst in diesem Urteil sehr ausführlich die Grund-sätze zusammen, wann ein gewerblicher Grundstückshandel unterhalb der Drei-Objekt-Grenze anzunehmen ist. Zum besseren Verständnis des gewerblichen Grundstückshandels lohnt eine Lektüre der Ausführungen mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung.