Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich.
Dies gilt laut BFH auch für wirtschaftliche Zwänge wie etwa angekündigte Zwangsmaßnahmen durch einen Gläubiger. Auch hier fällt die von einer Versteigerung bedrohte Immobilie unter die Drei-Objekte-Grenze.
Bei Überschreiten liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor.
BFH 27.9.12, III R 19/11
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte das FA aufgrund von Steuerschulden in Millionenhöhe Grundstücke mit Sicherungshypotheken belastet und angekündigt, dass es die Verwertung einleiten werde. Zur Zwangsversteigerung kam es aber nicht, weil der Besitzer diese Grundstücke verkaufte.
Entscheidung
Ein gewerblicher Grundstückshandel lag deshalb vor, weil die Drei-Objekt-Grenze als Anscheinsbeweis ohne weitere Indizien den Schluss eines Erwerbs des jeweiligen Grundstücks in bedingter Veräußerungsabsicht zulässt. Das kann im Einzelfall aber durch den Nachweis eines atypischen Sachverhalts erschüttert werden. Dafür kommen aber generell die Gründe der Veräußerung nicht in Betracht. Relevant ist vor allem die zeitliche Nähe zwischen Erwerb und Veräußerung.
Praxishinweis
Nach Ansicht des BFH steht der bedingten Veräußerungsabsicht generell nicht entgegen, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Grundstück aufgrund bedeutsamer und ungeplanter Gründe verkauft wird.
Denn konkrete Anlässe und Motive für den Verkauf sagen hierüber im Allgemeinen nichts aus. Das gilt – neben der Ankündigung der Zwangsversteigerung – auch bei Scheidung, Finanzierungsproblemen oder einem hohen Kaufangebot. Auch hier könnte der Besitzer aus anderen Gründen eine bedingte Veräußerungsabsicht gehabt haben.