Die OFD Frankfurt weist darauf hin, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines mehreren Personen gehörenden Gebäudes zur gewerblichen Infizierung der Mieteinkünfte führen kann.
OFD Frankfurt 4.9.08, S 2241 A – 110 – St 213
BFH 18.8.05, IV R 59/04, BStBl II 05, 830
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG tritt die Abfärbung bei einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft – wie beispielsweise eine GbR oder eine Partnerschaft – ein, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt.
Erzielen solche Gesellschaften aus der Vermietung eines Gebäudes Mieteinkünfte und betreiben sie daneben eine Solaranlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so kann dies zur Abfärbung führen.
Sofern die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind, erzielt die Gesellschaft insgesamt – und somit auch aus der Vermietung – gewerbliche Einkünfte.
Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Diese haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine Mitunternehmerschaft sein.
Die Abfärberegelung kommt daher nicht zum Tragen.
Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage, so ist davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde. Diese ist analog der BFH-Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen. Die Anlage ist kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern als Betriebsvorrichtung dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen.