Eine stille Gesellschaft hat als Personengesellschaft Anspruch auf den Gewerbesteu-erfreibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 24.500 EUR und den bis 2007 geltenden Staffeltarif. Das gilt auch für eine Kapitalgesellschaft, an derem gewerblichen Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist.
BFH 30.8.07, IV R 47/05, DStR 08, 94, DB 08, 103,
Grundsätze: OFD Erfurt 23.10.03, S 2241 A – 08 – L 221, FR 03, 1299
BMF 26.11.87, IV B 2-S 2241-61/87, BStBl I 87, 765
Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung in R 69 Abs. 1 S. 2 GewStR, wonach es diese Vergünstigung nur gibt, wenn der atypisch still Beteiligte eine natürliche Person ist. Denn aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 GewStG lässt sich eine derartige Einengung nicht herleiten und wird auch dem Sinn und Zweck der Norm nicht gerecht.
Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft in Form einer Innengesellschaft, sodass ihr der Freibetrag zusteht. Für die atypisch stille Gesellschaft gilt insoweit nichts anderes. Eine atypisch stille Gesellschaft ist aber auch dann eine Personengesellschaft, wenn an ihr ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Auch § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG unterscheidet für die Gewährung des Freibetrags nicht danach, wer an der Personengesellschaft beteiligt ist.
Würde man der Verwaltungsauffassung folgen, müsste der Freibetrag bei sämtlichen Personengesellschaften entfallen, an denen nur Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Dies lässt sich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbaren. Daher ist eine GmbH & atypisch Still GmbH hinsichtlich des Freibetrags genauso zu behan-deln wie etwa eine OHG oder eine GmbH & Co. KG, an der ebenfalls nur juristische Personen beteiligt sind. Für eine einschränkende Auslegung ist damit kein Raum mehr.