Eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung müssen die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen dabei grundsätzlich identisch sein. Hierfür ist die Angabe der zutreffenden Adresse in der Rechnung erforderlich.
BFH 30.4.09, V R 15/07, DStR 09, 1427, 13.2.08, XI B 202/06, BFH/NV 08, 1216; 15.2.08, XI B 180/07,
BFH/NV 08, 1169; 12.3.08, XI B 206/06, BFH/NV 08, 1212
Bestand die Adresse im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bereits nicht mehr, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. In diesem Fall kommt nach einem aktuellen Urteil des BFH ein Vorsteuerabzug allenfalls im Billigkeitsverfahren in Betracht, wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können. Dann kann die Vorsteuer gemäß § 163 AO durch abweichende Steuerfestsetzung oder nach § 227 AO durch Erlass erfolgen. Dies ist aber im Einzelfall aufgrund der besonderen Verhältnisse zu bestimmen.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sieht § 15 UStG keinen Schutz des guten Glaubens als Vorsteuerabzugsvoraussetzung vor. Daher kann der Vertrauensschutz nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur über eine Billigkeitsmaßnahme berücksichtigt werden. Das ist eine Ermessensentscheidung. Dabei wäre beispielsweise zu klären, ob es sich um Barkäufe von hochwertigen Gegenständen wie einem Pkw gehandelt hat. In diesen Fällen sind an den Leistungsempfänger erhöhte Sorgfalts- und Nachweispflichten zu stellen, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.