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Zwei aktuelle Urteile der Finanzgerichte Niedersachsen und Hamburg führen zu neuen Gestaltungsüberlegungen, wie die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten beim Finanzamt durchgesetzt werden können. Im Speziellen geht es um den Nachweis der finanziellen Beteiligung in einem Mehrgenerationenhaushalt am Wohnort und die Argumentation für einen Werbungskostenabzug, wenn am Beschäftigungsort tatsächlich keine erste Tätigkeitsstätte unterhalten wird.

Grundsätze zum Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Arbeitnehmer dürfen notwendige Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass

  • der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und
  • auch am Ort der ersten Tätigkeitstätte wohnt.

Das Vorliegen eines eigenen Haushalts am Wohnort setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Arbeitnehmer für die Unterkunftskosten einer in Deutschland belegenen Zweitwohnung einen Werbungskostenabzug in Höhe von höchsten 1.000 EUR pro Monat geltend machen.

Praxistipp | Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (= Haushaltsführung) mit Bagatellbeträgen reicht nicht aus, um einen eigenen Hausstand am Wohnort zu begründen. Von einer finanziellen Beteiligung kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 % der laufenden Kosten der Haushaltsführung mitträgt (BMF 24.10.14, IV C 5 S – 2353/14/10002, Rz. 100).

Die beiden folgenden Urteile befassen sich zum einen mit der Frage, wann eine finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung angenommen werden kann und was steuerlich gilt, wenn ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort mit seiner Zweitwohnung keine erste Tätigkeitsstätte hat.

Urteil Nr. 1: Nachweis der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

Im ersten Urteilsfall wohnte ein lediger Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern. Dort nutzte er zusammen mit seinem Bruder im Obergeschoss eine nicht abgeschlossene Wohnung. Am weit entfernten Beschäftigungsort unterhielt der Arbeitnehmer eine beruflich angemietete Zweitwohnung. In seiner Steuererklärung machte der Arbeitnehmer einen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Für das Streitjahr legte er als Nachweis für die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Haus seiner Eltern folgende Nachweise vor:

  • Quittungen und Kontoauszüge über durchgängig das ganze Jahr getätigte Lebensmitteleinkäufe am Wohnort für sich und seinen Bruder i. H. v. 1.240 EUR
  • Kontoauszug mit dem Nachweis einer Überweisung auf ein Konto der Eltern i. H. v. 1.200 EUR mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Telekommunikation“. Diese Überweisung erfolgte im Dezember.
  • Kontoauszug mit dem Nachweis einer Überweisung auf ein Konto der Eltern i. H. v. 550 EUR mit dem Verwendungszweck „Anteil neue Fenster“

Auffassung des Finanzamts

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung ab, weil der ledige Arbeitnehmer nicht nachgewiesen habe, dass er sich finanziell an der Lebensführung im Haushalt am Wohnort beteiligt habe. Zu den einzelnen Zahlungen führte das Finanzamt Folgendes aus:

Argumentationen des FA – Zahlungen des Arbeitnehmers

Argumentation des Finanzamts für die Verweigerung des Werbungskostenabzugs

Lebensmittel

Die Lebensmittelkäufe waren nur für den Arbeitnehmer und seinen Bruder, nicht jedoch für die im Haushalt lebenden Eltern.

Übernahme der Kosten für Nebenkosten und Telekommunikation

  • Die Kosten wurden rückwirkend für das ganze Jahr im Dezember überwiesen. Der Arbeitnehmer hat sich also nicht an den „laufenden“ Kosten der Haushaltsführung beteiligt. „Großzügigerweise“ wurde zumindest für Dezember eine Beteiligung an den Kosten des Haushalts angenommen (= 100 EUR).

Übernahme eines Teils der Sanierung der Fenster

  • Die Kosten für eine Fenstersanierung gehören nicht zu den typischen Kosten der Haushaltsführung.

Fazit des Finanzamts: Da die Höhe der Kosten der Haushaltsführung am Wohnort nicht nachgewiesen wurde, bediente sich das FA der Werte des Statistischen Bundesamts und schätzte Haushaltskosten von 1.879 EUR pro Monat. Da sich der Arbeitnehmer nach Auffassung des FA daran nur mit einem Betrag von 100 EUR beteiligt hat, fehlt es an der finanziellen Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten der Haushaltsführung. Folge: Der Arbeitnehmer hat keinen eigenen Hausstand. Damit scheidet ein Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung aus.

Auffassung des FG Niedersachsen

Vor dem FG erzielte der Arbeitnehmer einen ersten Teilerfolg. Die Richter stellten klar, dass die geleisteten Zahlungen für den Nachweis der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung von mindestens 10 % ausreichen (FG Niedersachsen 18.9.19, 9 K 209/18). Das letzte Wort in dieser Streitfrage hat nun der BFH in einem Revisionsverfahren (BFH VI R 39/19).

Die Niedersächsischen Richter begründeten ihre Auffassung für die einzelnen Zahlungen folgendermaßen:

Argumentation des FA Zahlungen des Arbeitnehmers

Argumentation des Finanzamts für die Verweigerung des Werbungskostenabzugs

Hätten die Eltern die Einkäufe getätigt und der Arbeitnehmer hätte diese finanziell getragen, hätte das Finanzamt die finanzielle Beteiligung schließlich auch anerkannt.

Lebensmittel

Durch den Kauf der Lebensmittel hat der Arbeitnehmer den Haushalt am Wohnort finanziell entlastet.

Übernahme der Kosten für Nebenkosten und Telekommunikation

Auf den Zeitpunkt der Zahlung für die Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung kommt es nicht an. Die Grundsätze der strengen BFH-Rechtsprechung zu Unterhaltszahlungen (BFH 16.1.13, VI R 46/12) kommen hier nicht zur Anwendung.

Übernahme eines Teils der Sanierung der Fenster

Auch die Beteiligung von Umzugs-, Reparatur- oder Renovierungskosten und die finanzielle Mitbeteiligung am Bau oder Erwerb des Haushalts ist eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung.

Fehlen Nachweise zu den tatsächlichen Kosten der Haushaltsführung, darf das FA tatsächlich auf die Werte des Statistischen Bundesamts zurückgreifen.

Fazit des Finanzgerichts

In dem Urteilsfall kamen die Richter zu der Erkenntnis, dass die Lebensmitteleinkäufe und die Überweisungen mehr als 10 % der Kosten für die Haushaltsführung ausmachten. Der Arbeitnehmer hat danach am Wohnort also einen eigenen Hausstand. Deshalb darf der Arbeitnehmer Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für seine Zweitwohnung am Beschäftigungsort geltend machen.

Praxistipp | Einen wichtigen Hinweis haben die Richter des FG Niedersachsen in der Urteilsbegründung dazu gegeben, was eigentlich als finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten gilt. Die Übernahme von Arbeiten im Haushalt (z. B. Kochen, Putzen, Holzhacken) stellen keine Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung dar.

Signalwirkungen des Urteils des FG Niedersachsen

Je nachdem, ob ein Arbeitnehmer für vergangene Jahre versucht, das FA von einer doppelten Haushaltsführung zu überzeugen oder ob er 2020 in der Situation ist, Nachweise für die finanzielle Beteiligung zu produzieren, hat das Urteil des Niedersächsischen FG folgende Signalwirkungen:

* Signalwirkung 1: Nachweise für die Vergangenheit

Arbeitnehmer sind in puncto „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung in der Beweislast. Sie müssen plausible Nachweise vorlegen, aus denen sich die finanzielle Beteiligung ergibt. Neben Überweisungen muss das FA auch nachgewiesene Barzahlungen anerkennen.

Kommt der Sachbearbeiter im FA zu der Erkenntnis, dass keine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nachgewiesen ist und ignoriert er die steuerzahlerfreundlichen Grundsätze des Niedersächsischen FG-Urteils, helfen nur ein Einspruch gegen den nachteiligen Einkommensteuerbescheid und – mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH – ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.

* Signalwirkung 2: An laufenden Kosten beteiligen

Für das laufende Jahr empfiehlt es sich, sich an den Kosten der Haushaltsführung „laufend“ zu beteiligen. Das bedeutet, besser monatliche Überweisungen tätigen und monatliche Vereinbarungen schriftlich festhalten, wer einzukaufen hat. Diese Sicherheitsvariante zur Rettung des Werbungskostenabzugs für eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb empfehlenswert, weil ungewiss ist, ob die Richter des BFH das Urteil des FG Niedersachsen bestätigen.

Urteil Nr. 2: Berücksichtigung von Werbungskosten für eine Zweitwohnung

Mietet ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort in Deutschland eine Zweitwohnung an, kann er die Aufwendungen dafür im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte die Zweitwohnung auch wirklich unterhält. In der Praxis stellte sich nun die Frage, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält aber gar keine erste Tätigkeitsstätte hat. Die Antwort kommt aktuell vom FG Hamburg.

Für die Sachbearbeiter in den Finanzämtern ist die Frage schnell beantwortet. Das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung setzt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte (= Wohnort) einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte (in seiner Zweitwohnung) wohnt.

Hat der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort keine erste Tätigkeitsstätte, scheidet ein Werbungskostenabzug für die Kosten der Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aus. Punkt. Über einen Werbungskostenabzug als sonstige Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit machen sich die meisten Sachbearbeiter in den Finanzämtern dann meist keine Gedanken mehr.

Werbungskostenabzugsverbot – nein danke

Mit dieser ablehnenden Haltung des FA wollte sich eine Arbeitnehmerin jedoch nicht abfinden und klagte vor dem FG Hamburg. Wenn schon kein Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Betracht kommt, weil sich am Beschäftigungsort keine erste Tätigkeitsstätte befindet, müssten die Kosten für die Zweitwohnung doch wenigstens als Übernachtungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sein.

Das FG Hamburg schloss sich der Auffassung der Klägerin an und gewährte den Werbungskostenabzug.

Worum ging es in dem Urteilsfall?

Eine Arbeitnehmerin lebte in einer 70 qm großen Zweizimmerwohnung in Hamburg. Von dieser Wohnung fuhr sie zu Besprechungen und zu Kunden. Einen Arbeitsplatz oder eine erste Tätigkeitsstätte hatte die Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber nicht. Nach dem Bau eines Hauses 120 km entfernt von Hamburg zog die Arbeitnehmerin in das Haus ein. Das Haus stellte ab diesem Zeitpunkt den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse dar. Die Wohnung in Hamburg behielt sie als Zweitwohnung bei und machte für die Unterkunftskosten der Zweitwohnung acht Jahre lang einen Werbungskostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Arbeitnehmerin am Ort der Zweitwohnung keine erste Tätigkeitsstätte habe. Dagegen klagte sie mit Erfolg.

Argumente für die berufliche Veranlassung der Anmietung der Zweitwohnung

In der Urteilsbegründung zu dem rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg finden sich zahlreiche Argumente für den Abzug der Ausgaben für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Insbesondere folgende Merkmale und Kriterien überzeugten das FG von der beruflichen

Veranlassung der Anmietung der Zweitwohnung:

* Die Zweitwohnung in Hamburg lieferte die notwendige Infrastruktur für die beruflichen Fahrten und Flüge zu Kunden, Vorträge und Meetings. Vom Haus in einer ländlichen Gegend könnten die vielen Geschäftsreisen aus zeitlichen Gründen nicht angetreten werden.

* Die Arbeitnehmerin arbeitete ausschließlich in einer Datenbank ihres Arbeitgebers, nahm an Videokonferenzen teil und recherchierte im Internet. Am Wohnort im Haus wäre das nicht möglich gewesen. Denn im Haus am Lebensmittelpunkt befindet sich nur ein Satellitenanschluss mit einem nachweislich viel zu langsamen Internet. Das Internet in der Zweitwohnung lieferte dagegen eine ausreichende Schnelligkeit, um die Online-Arbeiten zufriedenstellend ausüben zu können.

Vom Gericht anerkannte Argumentation

Die Arbeitnehmerin war auf die Zweitwohnung in Hamburg aus beruflichen Gründen angewiesen.

Argumente für den Nachweis, dass sich der Lebensmittelpunkt am Wohnort befindet

Nachdem viele plausible Gründe für die berufliche Veranlassung der Anmietung der Zweitwohnung vorgebracht wurden, versuchte der Sachbearbeiter im FA, den Werbungskostenabzug mit dem Hinweis zu versagen, dass sich in Hamburg der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Auch diese Unterstellung konnte die Arbeitnehmerin vor Gericht mit folgenden Argumenten und Nachweisen aushebeln:

* Das Haus in der ländlichen Gegend war im Vergleich zu der Wohnung in Hamburg deutlich komfortabler.
* Aufgrund der vielen Reisen vom Drehpunkt Hamburg aus und durch die langen Arbeitszeiten im Arbeitszimmer der Zweitwohnung konnte die Arbeitnehmerin in Hamburg keine sozialen Kontakte aufbauen.
* Der Lebensgefährte sagte vor Gericht als Zeuge aus, dass die Arbeitnehmerin ihre wenigen freien Tage im Haus am Wohnort verbringt.
* In den Urlaub wollte die Arbeitnehmerin aufgrund ihres stressigen Berufs nicht fahren. Den gesamten Urlaub verbrachte sie deshalb in ihrem Haus.
* Die Arbeitnehmerin präsentierte dem Richter Fotos ihres Gartens. Ein Beleg für den Richter, dass die Klägerin eine besondere Affinität zur Gartenarbeit hat und diesem Hobby im Garten ihres Hauses am Wohnort intensiv nachgeht.
* Der Lebensgefährte sagte als Zeuge vor Gericht zudem aus, dass er in den acht Jahren nur zwei bis dreimal in Hamburg in der Zweitwohnung übernachtet habe.

Vom Gericht anerkannte Argumentation

Bei der Zweitwohnung im Hamburg handelt es sich um eine aus beruflichen Gründen angemietete Wohnung. Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Haus der Arbeitnehmerin. Hätte die Arbeitnehmerin in Hamburg ein Hotelzimmer angemietet, um von dort aus zu ihren beruflichen Reisen aufzubrechen, wäre auch ein Werbungskostenabzug möglich gewesen.

Signalwirkung dieses Urteils des FG Hamburg

Dieses rechtskräftige Urteil des FG Hamburg hat mehrere Signalwirkungen für Arbeitnehmer:

* Für Arbeitnehmer die bereits im Clinch mit dem Finanzamt liegen

Arbeitnehmer, die sich bereits mit dem Finanzamt über den Werbungskostenabzug für Unterkunftskosten bei Versagung der doppelten Haushaltsführung wegen des Fehlens einer ersten Tätigkeitsstätte streiten, sollten dezent auf die neue Rechtsprechung des FG Hamburg hinweisen. Es liegen Unterkunftskosten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit vor.

* Alle plausiblen Argumente in den Ring werfen

Dieses Urteil lehrt: Je zahlreicher und je plausibler die Argumente des Steuerzahlers oder des Steuerberaters sind, desto höher ist die Chance auf einen Werbungskostenabzug. Neben der beruflichen Veranlassung zur Anmietung der Zweitwohnung bringen den Arbeitnehmer vor allem Argumente und Nachweise zum Mittelpunkt der Lebensführung am Wohnort an sein Ziel, die Ausgaben für die Zweitwohnung als Werbungskosten abziehen zu können.

Fundstellen
* FG Niedersachsen 18.9.19, 9 K 209/18, Rev. BFH VI R 39/19, FG Hamburg 24.10.19, 6 K 35/19, rkr.,