Die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung ab 1999 ist im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte insoweit verfassungswidrig, als die zugrunde liegende Vereinbarung im Zeitpunkt der Gesetzesverkündung bereits getroffen war und insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft.
BVerfG 7.7.10, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06
Soweit sie dagegen erst nach der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag am 9.11.1998 getroffen wurde, ist die rückwirkende Anwendung nicht zu beanstanden.
Anschließend konnten sich Betroffene nämlich darauf einstellen.
Betroffen sind Abfindungsvereinbarung zwischen dem 1.1.1998 und 9.11.1998, die ab 1999 ausbezahlt worden sind. Hier kann die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes anstelle der Fünftel-Regelung angewendet werden.