Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ sollen insbesondere aktuelle EuGH-Urteile und EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die geplanten Änderungen sollen teilweise in offenen Fällen, teilweise ab dem 1.1.2010 oder später gelten. Basierend auf dem Referentenentwurf, sind nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer aufgeführt. Über etwaige Änderungen, die sich nach dem Redaktionsschluss ergeben haben, werden wir Sie zeitnah unterrichten.
Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom 17.11.09
Einkommensteuer
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG soll in allen offenen Fällen auch auf Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum angewendet werden.
Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge nach § 10b EStG soll in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist Voraussetzung, dass diese Staaten aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe
und Unterstützung leisten. Wenn die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Abs. 1 S. 6 EStG-Entwurf). Der in Satz 6 der Vorschrift genannte Inlandsbezug soll erstmals für Zuwendungen gelten, die ab 2010 geleistet werden.
Der erweiterte räumliche Anwendungsbereich für Spenden ist im gleichen Umfang auch für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gemäß § 10b Abs. 1a EStG vorgesehen.
Das zum 1.4.2009 in Kraft getretene und rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwendende Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu fördern, soll eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich sein. Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit verbleibt, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
Infolge der EuGH-Entscheidung vom 10.9.2009 (C-269/07) soll es bei der Riester-Förderung folgende Änderungen geben:
Die Zulagenberechtigung der Riester-Förderung soll an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt werden. Bisher sind auch die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten begünstigt, sofern sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Durch die Änderung soll somit allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern – auch wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zustehen.
Die Eigenheimrente („Wohn-Riester“) soll auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland eingesetzt werden können, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten handelt. Ferienhäuser sind allerdings weiterhin von der Förderung ausgeschlossen.
Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Wegzug ins EU-/EWR-Ausland soll die Zulage nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Die Rückforderung soll jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat erfolgen.
Bisher unterliegen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie von inländischen Zahlstellen gewährt werden. Zukünftig sollen Renten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen auch dann in die Besteuerung einbezogen werden, wenn die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Ob sich der Sonderausgabenabzug steuerlich ausgewirkt hat, ist dabei unerheblich. Letztendlich soll dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt werden, der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat.
Umsatzsteuer
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 11b UStG für Umsätze der Deutschen Post AG soll ab 1.7.2010 an die Liberalisierung auf dem Postmarkt und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Befreit sind dann generell Universaldienste, die flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Das beinhaltet etwa die Beförderung von Briefen sowie adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen, Zeitschriften und Paketen bis 10 Kilogramm. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erbracht werden, in Anspruch nehmen zu können, müssen die betroffenen Unternehmen bereits vor deren Inkrafttreten einen entsprechenden Antrag beim BZSt stellen.
Nach geltendem Recht werden Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert, wenn die Leistung insgesamt erbracht wird. Soweit eine Abrechnung nach festen Zeiträumen festgelegt ist, erfolgt die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums. Der neue § 13b Abs. 3 UStG-Entwurf sieht ab 1.1.2010 vor, dass bei Dauerleistungen zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs soll die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich erfolgen (geplantes Inkrafttreten: 1.7.2010). Im Gegenzug brauchen die ZM dafür nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt zu werden. Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, ist vorgesehen, dass die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden müssen. In der Übergangsphase vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 soll die relevante Betragsgrenze bei 100.000 EUR liegen. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen soll es beim vierteljährlichen Meldezeitraum bleiben. Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollen diese nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch nehmen können.
Nach der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des § 18b S. 1 Nr. 2 UStG müssen Unternehmer in ihrer Voranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung zusätzlich auch die im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Hierzu sieht 18b S. 2 und 3 UStG-Entwurf nunmehr ab dem 1.7.2010 vor, dass die Angaben zu den sonstigen Leistungen in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden sind, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
Unternehmern, die § 19 Abs. 1 UStG oder ausschließlich § 24 Abs. 1 bis 3 UStG anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, soll vom BZSt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt werden, wenn sie diese benötigen. Diese Änderung soll bereits zum 1.1.2010 in Kraft treten.