Zwei vom Bundesrat Ende Januar verabschiedete Gesetze haben im Vergleich zum jeweiligen Regierungsentwurf noch Änderungen erfahren.
Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittel-ständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) 21.1.09, BT-Drs. 16/11622
Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) 22.1.09, BT-Drs. 16/11679
Nach dem Dritten „Mittelstandsentlastungsgesetz“: wird ab 2009 der Freibetrag für die Gewerbesteuer nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG von 3.900 EUR auf 5.000 EUR erhöht. Soweit der Gewerbeertrag darunter verbleibt, muss keine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden.
Im „Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz“: wurde die Mindestanlagegrenze für Mitarbeiterbeteiligungsfonds gesenkt. Sie müssen spätestens nach drei Jahren 60 % ihres Vermögens in Unternehmen investieren, deren Arbeitnehmer sich am Fonds beteiligen. Geldwerte Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen kann der Arbeitgeber nicht pauschal nach § 37b Abs. 2 EStG versteuern. Das gilt generell für sämtliche Vermögensbeteiligungen. Nach ei-nem neuen § 3 Nr. 39 EStG sollen Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen bis zu einem Höchstbetrag von 360 EUR steuerfrei sein. Dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag berechnet sich aus dem Vorteil auf Basis des Börsenkurses vom Vortag der Depoteinbuchung. In § 43 Abs. 2 S. 9 EStG wurde eine neue gesetzliche Bemessungsgrundlage eingeführt. Der Freibetrag darf aber nicht auf herkömmliche Aktien- oder Mischfonds angewendet werden, für die es Vermögenswirksame Leistungen gibt. Insoweit bezieht sich die Steuerbefreiung nur auf Beteiligungen an Unternehmen.