Das Kabinett hat am 7.12.2011 den Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Kalte Progression ist die Bezeichnung für eine Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn Lohnsteigerungen lediglich einen Inflationsausgleich bewirken und der Einkommensteuertarif nicht der Inflationsrate angepasst wird.
Das Gesetz soll 2013 und 2014 zur abmildernden Wirkung der kalten Progression führen. Der geplante Ausgleich im Volumen von insgesamt 6 Mrd. EUR pro Jahr erfolgt in den beiden Jahren in zwei Schritten, indem die Progressionstabelle in § 32a EStG entsprechend angepasst wird.
Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression, 7.12.11
Der Grundfreibetrag zur Verschonung des Existenzminimums steigt im Veranlagungszeitraum 2013 um 126 EUR auf 8.130 EUR und ab dem Veranlagungszeitraum 2014 um weitere 224 EUR. Damit steigt der Grundfreibetrag insgesamt im Vergleich zu 2012 um 350 EUR oder 4,4 % auf dann 8.354 EUR.
Die Steigung des Tarifverlaufs wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 % nach rechts verschoben, um zu vermeiden, dass die steuerliche Durchschnittsbelastung steigt.
Der Eingangssteuersatz bleibt mit 14 % unverändert und greift oberhalb des Grundfreibetrags.
Der Spitzensteuersatz über die sogenannte Reichensteuer von 45 % gilt ab 2013 bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR je Person. Er sinkt insoweit also von derzeit 250.730 EUR um 730 EUR und bei der Zusammenveranlagung um 1.460 EUR auf dann 500.000 EUR ab. Unverändert wird dieser Aufschlag von 3 % nur auf das die Betragsgrenze übersteigende Einkommen angewendet. Der abgesunkene Schwellenwert hat auch Einfluss auf den Bezug von Elterngeld. Beim Überschreiten entfällt automatisch der Anspruch auf den staatlichen Zuschuss.
Alle zwei Jahre soll die Bundesregierung künftig eine Überprüfung vornehmen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgebessert werden muss. Das hätte dann zur Folge, dass Grundfreibetrag und Tarifverlauf daraufhin entsprechend angepasst werden.