Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
BFH 23.9.08, VII R 27/07, DB 09, 101; BGH 14.5.07, II ZR 48/06, DStR 07, 1174; Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) 17.10.08, BGBl I 08, 1982
Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.
Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG eingeräumt ist.
Diese Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung lehnt sich an ein BGH-Urteil an, wonach sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.
Steuer-Tipp
Zu beachten ist hierbei das im Oktober 2008 in Kraft getretene Finanzmarktstabilisierungsgesetz, wonach keine gesetzliche Pflicht der Organe einer juristischen Person besteht, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenz anzumelden, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Dies kann sich anhand einer positiven Prognoserechnung ergeben