Die geplanten Vereinfachungen des Reisekostenrechts 2014 sind verknüpft mit einer kleinen Unternehmenssteuerreform. Diese umfasst Vereinfachungen sowie weitere Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung.
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, Vorstellung BMF 29.8.12
Die Unternehmenssteuerreform soll ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung gelten und enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
In § 10d EStG wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.023.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auf eine bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten auf zwei Millionen EUR angehoben. Diese betragsmäßige Ausweitung ist nicht auf die Gewinneinkünfte beschränkt, sodass beispielsweise auch Mietverluste in einem größeren Umfang auf das Vorjahr übertragen werden können.
Durch umfangreiche Neufassungen der „17 KStG‚ target=’_blank’>§§ 14 werden in erster Linie die Regelungen zur steuerlichen Organschaft vereinfacht und an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst.
Die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags sowie die formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags werden vereinfacht. Fehlerhafte Bilanzansätze, die auf die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags durchschlagen sowie formelle Fehler des Gewinnabführungsvertrags hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr unweigerlich zu einem Wegfall der Organschaft.
Gesellschaften, die wie die GmbH nicht unter das AktG fallen, müssen die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren.
Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung erfolgt eine Absicherung deutscher Besteuerungsrechte bei ausländischen Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften.
Der doppelte lnlandsbezug bei der Organgesellschaft wird aufgegeben. Das geschieht als Folge des von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland.
Es wird ein Feststellungsverfahren eingeführt zur gesonderten und einheitlichen Feststellung insbesondere des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft im Interesse der Verfahrensökonomie, der Rechtssicherheit und einer gleichmäßigen Besteuerung eingeführt.
Die bereits bestehende Praxis, wonach auch EU/EWR-Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland Organgesellschaft sein können, wird gesetzlich eingesetzt.