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Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, bei denen ein Ehegatte ein gemeinsam genutztes Eigenheim an den anderen Ehegatten überträgt.
Durch die Erbschaftsteuerreform wurde diese Steuerbefreiung ab 2009 um Zuwendungen an den eingetragenen Lebenspartner und um Objekte innerhalb des EU- und EWR-Raums erweitert.
Darüber hinaus sind auch Miet- und Geschäftsimmobilien sowie gemischt genutzte Grundstücke begünstigt, soweit darin Räume zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Insoweit kommt es unabhängig vom Wert des Grundbesitzes zu einer anteiligen Steuerbefreiung.
Diese neue Regelung hat der BFH in einem aktuellen Urteil auch für das bis 2008 geltende Recht bekräftigt. Der Wohnbereich wird danach auch auf das Arbeitszimmer erweitert, selbst wenn das heimische Büro an den Arbeitgeber vermietet ist.
BFH 26.2.09, II R 69/06; 8.3.06, IX R 76/01, BFH/NV 06, 1810


Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung in R 43 Abs. 1 ErbStR entfiel die Steuerbefreiung bei nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien vollständig.
Die Vorinstanz wollte die Befreiung für das gesamte Haus gewähren.
Der BFH wählte den Mittelweg, der dem Rechtsstand 2009 entspricht.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können die Steuerbefreiung anteilig für die von der Familie genutzten Wohnungen inklusive Arbeitszimmer beanspruchen. Anders sieht es für fremd vermietete oder einem Verwandten überlassene Wohnungen aus, sofern hier kein gemeinsamer Hausstand mit den Ehegatten besteht.

Steuer-Tipp

Die Begünstigungsvorschrift für Schenkungen sieht im Gegensatz zu den ab 2009 neu eingeführten § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG für Erbfälle keine Sanktionen für die Zeit nach dem Besitzerwechsel vor. So kann der beschenkte Partner das Haus anschließend sofort verkaufen oder zu anderen Zwecken nutzen.