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Wird der Firmenwagen nur gelegentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, darf der geldwerte Vorteil bei Arbeitnehmern aufgrund der von der Verwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung jetzt nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten durch Einzelbewertung mit 0,002 % je Entfernungskilometer und nicht mit 0,03 % vom Listenpreis berechnet werden.
Dieses Wahlrecht darf nach einem Beschluss der für die Einkommensteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht im Rahmen der Gewinnermittlung angewendet werden.
Bayerisches LfSt 12.8.11, S 2334.2.1 – 49/2 St 32, BMF 1.4.11, IV C 5 – S 2334/08/10010, BStBl I 11, 301; 18.11.09, IV C 6 – S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326

Damit müssen Unternehmer und Freiberufler nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG für die Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs weiterhin 0,03 % ansetzen, wenn sie das Kfz überwiegend betrieblich nutzen und die 1%-Regel anwenden.
Dabei haben sie den pauschalen Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben auch dann mit den Monatswerten zu ermitteln, wenn das Kfz nur gelegentlich für Fahrten von der Wohnung aus genutzt wird. Die Monatswerte entfallen nur dann, wenn die Nutzung für diese Pendelstrecke für volle Kalendermonate ausgeschlossen ist. Werden täglich mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zurückgelegt, so vervielfacht sich der pauschale Hinzurechnungsbetrag allerdings nicht.
Gehören gleichzeitig mehrere Pkw zum Betriebsvermögen, gilt für die Finanzverwaltung die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Selbstständigen bleibt also kaum eine andere Chance, als die gelegentlichen Touren über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen, das ohnehin bei einer privaten Gesamtnutzung von bis zu 50 Prozent die Regel ist.