In für ARBEITNEHMER

Der BFH hatte in zwei Urteilen entschieden, dass sich der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel nur dann um 0,03 v.H. des Listenpreises erhöht, wenn der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für die Pendelfahrten in Anspruch nimmt.
Nach einem aktuellen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung sollen die Urteile jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt werden, da nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG der Umfang der tatsächlichen Nutzung unerheblich ist.
BMF 23.10.08, IV C 5 – S 2334/08/10010
BFH 4.4.08, VI R 85/04, DStR 08, 1185; VI R 68/05, DStR 08, 1182


Nach Auffassung des BMF ist vielmehr entscheidend, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit hat, den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen.
Bereits die Verfügbarkeit für diese Fahrten führt zum geldwerten Vorteil. Abweichungen von dieser Typisierung sind nur über die Fahrtenbuchmethode möglich.
Das betrifft z.B. den Außendienstmitarbeiter, der mit dem Firmenwagen nur selten den Betrieb aufsucht. Auch wenn der Pkw tatsächlich nur einmal pro Woche für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wird, ist der Zuschlag für den gesamten Monat über den Listenpreis vorzunehmen.
Nutzt der Arbeitnehmer den Wagen im Rahmen von Park-and-Ride nur für eine Teilstrecke von der Wohnung bis zum Bahnhof, wird der Zuschlag von 0,03 v.H. des Listenpreises pro Monat grundsätzlich für die gesamte Entfernung angesetzt. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt hat und die Einhaltung des Verbots überwacht oder wenn als Nachweis für die restliche Strecke z.B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.
In diesem Fall will das BMF ggf. im Billigkeitsweg (§ 163 AO) eine abweichende Steuerfestsetzung zulassen.