In für UNTERNEHMER

Erhält ein selbstständiger Vertreter von der Versicherungsgesellschaft anstelle seiner Provision vergünstigte Tarife für Sach- und Lebensversicherungen, so ist der geldwerte Vorteil allein anhand des Haustarifs für die konkret abgeschlossenen Versicherungen zu ermitteln.
Nach einem aktuellen Urteil des BFH kann der selbstständige Versicherungsvertreter weder einen Abschlag von 4 % auf den Abgabepreis noch den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG von 1.080 EUR nutzen, der lediglich Arbeitnehmern zur Verfügung steht.
Bemessungsgrundlage für die Betriebseinnahmen ist daher die Differenz zwischen Haus- und günstigstem Kundentarif für die vom Vertreter abgeschlossene Versicherung.
BFH 21.4.10, X R 43/08
BFH 9.12.09, X R 28/07, BStBl II 10, 348; 9.10.02, VI R 164/01, BStBl II 03, 373
BVerfG 11.5.70, 1 BvL 17/67


Diese Differenzierung zwischen Selbstständigen und Angestellten ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sich ein Vergleich von steuerlichen Vergünstigungen nicht nur auf eine konkrete Vorschrift beschränkt.
Es ist vielmehr erforderlich, in einem Gesamtvergleich die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneinkünften auf der einen und den gewerblichen Einkünften auf der anderen Seite zu analysieren und zu bewerten.
Dabei kommt dem Grundsatz besondere Bedeutung zu, dass das Einkommensteuerrecht durch den Dualismus zwischen den Gewinn- und Überschusseinkünften geprägt und dies nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht gleichheitswidrig ist.
Auch die Bewertung zum zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen kommt nur bei Arbeitnehmern in Betracht, deren Arbeitgeber nicht die Vergabe von Krediten betreiben.