Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer handelbare Aktienkaufoptionen ein, fließt dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein geldwerter Vorteil zu.
Erst der vergünstigte Erwerb der Aktien führt zu einem Zufluss eines sonstigen Bezugs.
BFH 20.11.08, VI R 25/05
BFH 20.6.01, VI R 105/99, BStBl II 01, 689
BFH 23.6.05, VI R 10/03, BStBl II 05, 770
Damit bleibt der BFH bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Zufluss eines geldwerten Vorteils nicht bereits durch die Einräumung des Rechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis bewirkt wird, sondern erst durch den preisgünstigen Umtausch in Aktien.
Zwar stellt ein handelbares Optionsrecht ein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut dar. Das Optionsrecht eröffnet dem Arbeitnehmer aber nur die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung wird ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dies gilt gleichermaßen für handelbare wie für nicht handelbare Aktienoptionsrechte. Maßgeblich für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist nicht der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der Überlassung sondern der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot. Als Bemessungsgrundlage gilt die Differenz zwischen dem Kurs am Verschaffungstag und den Erwerbsaufwendungen.
Steuer-Tipp
Der spätere Zufluss des geldwerten Vorteils erst mit der Depoteinbuchung kann je nach Kursverlauf einen positiven oder negativen Effekt haben. Ein Wahlrecht besteht jedenfalls nicht. Nach dem neuen § 3 Nr. 39 EStG bleiben Vorteile aus der verbilligten Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen ab 2009 bis zu 360 EUR im Jahr steuerfrei.