Bei einem Aktienerwerb im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil bereits mit der Verschaffung der Verfügungsmacht über die Wertpapiere zu.
BFH 30.9.08, VI R 67/05, BFH 5.7.07, VI R 47/02, BFH/NV 07, 1876; BFH 1.2.07, VI R 73/04, BFH/NV 07, 896; BFH 4.5.06, VI R 19/03, BStBl II 06, 832
Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperrfrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann oder sie bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückgeben muss.
In einem vom BFH entschiedenen Fall ging es um ein in der Praxis übliches Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, das zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigte. Der Arbeitnehmer ist rechtlich und wirtschaftlich bereits dann Inhaber der Aktie, wenn sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt wird. Durch die verbilligte Überlassung erzielte der Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Dabei ist es unerheblich, wenn die Aktien unter der auflösenden Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung überlassen werden und diese Bedingung eintritt. Denn sowohl das Stimmrecht als auch der Dividendenanspruch stehen dem Arbeitnehmer unabhängig von der Vereinbarung einer Rückgabeverpflichtung oder Sperrfirst bereits im Zeitpunkt des Erwerbs zu. Die durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgelöste Rückgabeverpflichtung führt auch nicht zu einem rückwirkenden Ereignis nach § 175 AO.
Für die Überschusseinkünfte kommt es allein auf den tatsächlichen Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben an, die nicht durch eine später bewirkte Rückübertragung oder geltend gemachte Forderung ungeschehen gemacht werden können.