Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist für mittägliche private Zwischenheimfahrten kein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich.
Das gilt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg auch dann nicht, wenn ein Bürgermeister durch die mittäglichen Pendelstrecken vom Rathaus nach Hause Präsenz innerhalb der Gemeinde zeigen würde und dabei Pausen für das eine oder andere Gespräch mit Bürgern einlegen würde.
FG Baden-Württemberg 27.10.11, 1 K 3014/09,
FG Hessen 6.2.12, 4 K 3301/09,
BVerfG 9.12.08, 2 BvL 1/07, BFH/NV 09, 338
BFH 4.4.08, VI R 68/05, BStBl II 08, 890; 18.12.92, VI R 36/92, BStBl II 93, 505
Für private Zwischenheimfahrten ist kein Werbungskostenabzug möglich und bei Betriebs-Kfz auf der Einnahmenseite ein zusätzlicher Nutzungsvorteil zu erfassen, ohne Verwendung eines Fahrtenbuchs über die Listenpreis-Regelung.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge und Vorteile der Beschäftigten im privaten oder öffentlichen Dienst, also auch die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs. Dabei gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ebenso wie das Mittagessen selbst auch die Fahrten zur Wohnung anlässlich der Essenseinnahme zum Bereich der privaten Lebensführung.
Der für privat veranlasste Zwischenheimfahrten anfallende Aufwand ist bei Verwendung eines eigenen Privatwagens nicht als Werbungskosten abziehbar. Insofern liegen beim Betriebs-Pkw keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, deren geldwerter Vorteil durch den 0,03 %-Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abgegolten wird. Dieser ist daher nach der Ein-Prozent-Regel zusätzlich zu erfassen.
Die Zuschlagsregelung beim Listenpreis hat insbesondere nicht die Funktion, jede zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten.
Das Hessische FG bekräftigt in einem aktuellen Urteil im Wesentlichen die Ausführungen des FG Baden-Württemberg, wonach auch Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren müssen, die Entfernungspauschale nur einmal ansetzen und ein weiterer Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt nicht möglich ist.
Dabei ging es um einen Musiker, der oft zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da seine Proben und Aufführungen nach dem Arbeitsvertrag ungünstig verteilt waren und zwischendurch lange Pausen von mindestens vier Stunden lagen. Zwar liegt nach Meinung des FG eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern vor, die bei geringen Fahraufwendungen ebenfalls die volle Entfernungspauschale pro Tag erhalten, was das objektive Nettoprinzip durchbricht, wenn der Künstler die zweimal am Tag anfallenden Kosten nicht doppelt ansetzen kann.
Allerdings ist das nicht verfassungswidrig, weil es sich bei den langen Pausen um einen atypischen Fall handelt. Generell bewegt sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der gesetzlichen Regelung in § 9 EStG zur Entfernungspauschale mit einem Ansatz pro Tag noch innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums.
Steuer-Tipp:
Über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 kommt es ab 2012 jahresbezogen zum Ansatz von Entfernungspauschale oder der Summe der Kosten laut Fahrkarten, wenn Berufstätige für die Pendelfahrten abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den Pkw nutzen. Nur noch bis einschließlich 2011 ist es möglich, einzelne Aufwendungen für Fahrscheine gesondert statt der Pauschale abzusetzen, soweit sie bezogen auf den einzelnen Arbeitstag höher ist.