In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat aktuell entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers für die Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab 1.1.2014: erster Tätigkeitsstätte) dem Grunde nach zu ­einem lohnsteuerlichen Vorteil gehört.
Dieser Vorteil ist grundsätzlich mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu bemessen.
BFH 5.5.13, VI R 44/11

Dabei richtet sich der Wert des Vorteils nach dem Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung, wobei dieser Wert den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen kann, aber nicht muss.
Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung und hat die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, für unter die Entfernungspauschale fallende Fahrten bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG) sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angeordnet.
Dies gilt unabhängig davon, wie der Nutzungswert des Fahrzeugs (pauschal oder nach Fahrtenbuchmethode) ermittelt wird.
Zur Bewertung des geldwerten Vorteils räumt sie drei Möglichkeiten ein:
Grundsätzlich ist der Preis für eine von einem fremden Dritten bezogene vergleichbare Dienstleistung maßgeblich (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Der geldwerte Vorteil kann auch auf der Basis der durch den Fahrer für alle Fahrten im Jahr verursachten Lohn – und Lohnnebenkosten ermittelt werden. Bei Ermittlung der Einsatzdauer des Fahrers ist zu beachten, dass hierzu auch die Stand- und Wartezeiten des Fahrers gehören, nicht aber die durch die An- und Abfahrten des Fahrers durchgeführten Leerfahrten und die anfallenden Rüstzeiten.
Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn dem geldwerten Vorteil pauschal durch entsprechende Erhöhung des entsprechenden Nutzungswerts des Kraftfahrzeugs um Zuschläge zwischen 50 Prozent und 25 Prozent Rechnung getragen wird.

Hinweis

Das Wahlrecht kann sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren jeweils nur einheitlich für alle maßgebenden Fahrten ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, im Veranlagungsverfahren den geldwerten Vorteil abweichend vom dem Ansatz des Arbeitgebers zu bewerten.