In Steuer-Tipps für ALLE

Erstattet die gesetzliche Krankenversicherung die Praxisgebühr, mindert das nicht den Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherung.
Die Erstattung des Eigenanteils an den Krankheitskosten in Form der Praxisgebühr ist nach Ansicht der Bundesregierung ebenso wenig eine Beitragsrückerstattung, wie die Zahlung der Praxisgebühr als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann.
„Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Oktober 2012 eingegangenen Antworten der Bundesregierung“ vom 26.10.2012, BT-Drs. 17/11233

Bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung per EC- oder Kreditkarte. Auch wenn eine Transaktion in mehreren kleineren Einzelzahlungen erfolgt und insgesamt mindestens 15.000 Euro beträgt, liegt eine Barzahlung von 15.000 Euro oder mehr vor.
Bei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang steht.
Bei Zweifeln, ob die nach GwG erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
Den Umfang der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss der Händler entsprechend dem Risiko des Vertragspartners, der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion selbst bestimmen. Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten vor allem dann, wenn der Vertragspartner im Ausland ansässig ist und ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat oder ein Familienmitglied dieser Person oder eine ihm nahestehende Person ist.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Zu den „allgemeinen Sorgfaltspflichten“ des Händlers zählen
# die Identifizierung des Geschäftspartners
# die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben
# die Klärung, ob der Geschäftspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung
# die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen.
1. Identifizierung des Vertragspartners
Grundsätzlich muss der Händler vor Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion seinen Vertragspartner bzw. den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren. Ist ein Dritter wirtschaftlich Berechtigter, so ist zunächst der Erschienene zu identifizieren. Daneben sind aber auch die Daten des wirtschaftlich Berechtigten festzuhalten.
Angaben zur Feststellung der Identität
Natürliche Person (gültiger amtlicher Ausweis/Pass)
– Name
– Geburtsort
– Geburtsdatum
– Staatsangehörigkeit
– Anschrift
Juristische Person oder Personengesellschaft (Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis)
– Firma
– Name oder Bezeichnung
– Rechtsform
– Registernummer soweit vorhanden
– Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung
– Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung etc. zu erheben.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Die erhobenen Angaben sind aufzuzeichnen. Sie können auch auf einem Bild- oder sonstigen Datenträger gespeichert werden. Es muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit in angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In den übrigen Fällen beginnt sie mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist.

Anzeige von Verdachtsfällen

Der Händler hat unabhängig von der Höhe der Transaktion unverzüglich eine Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde mit Kopie an das Bundeskriminalamt zu erstatten, wenn er Tatsachen feststellt, die darauf schließen lassen, dass eine Geldwäsche begangen oder versucht wurde oder wird. Der Geschäftspartner darf nicht von der Anzeige in Kenntnis gesetzt werden. Die Transaktion mit ihm darf erst durchgeführt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde grünes Licht gibt bzw. der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne dass die Transaktion untersagt wurde.

Sanktionen bei Verstoß gegen das GwG

Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen das GwG kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Die Geldbuße beträgt unabhängig davon, ob der Händler vorsätzlich oder leichtfertig handelt, bis zu 50.000 Euro, wenn er
das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt,
den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
die Identität des Vertragspartners nicht überprüft oder
den Geschäftspartner über eine Verdachtsmeldung informiert.