Eine Geldschenkung an ein volljähriges Kind ohne nähere Zweckbindung ist bei den sonstigen Bezügen des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen.
FG München 30.7.08, 10 K 2984/07 rkr., EFG 08, 1731,
FG Düsseldorf 12.1.06, 14 K 1856/05 Kg, EFG 06, 742
BFH 28.1.04, VIII R 21/02, BStBl II 04, 555; 19.8.02, VIII R 17/02, BStBl II 03, 88
Sofern hierdurch der Grenzbetrag von 7.680 EUR pro Jahr überschritten wird, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Im vom FG München entschiedenen Fall schenkte die Großmutter ihrer Enkelin 10.000 EUR und nach ihrem Tod weitere 25.000 EUR als Vermächtnis. Diese Geldzuwendungen von dritter Seite gehören zu den Bezügen des Kindes, soweit damit der Unterhaltsbedarf oder die Berufsausbildung des Kindes gedeckt werden kann und die Eltern entlastet werden.
Das Vermögen des Kindes ist allerdings grundsätzlich nicht in die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit einzubeziehen. Insoweit sollen auch zugewendete Geldbeträge nicht als Bezüge erfasst werden, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Hierzu muss es sich aber um eine zweckgebundene Geldzuwendung handeln, die dem Vermögensaufbau und nicht Konsumzwecken dienen soll. Während sich diese Abgrenzung beispielsweise bei Immobilien bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstandes ergibt, bedarf es bei Geldzuwendungen einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden. Liegt diese nicht vor, spricht die Vermutung dafür, dass die Gelder zumindest teilweise für Konsumzwecke des Kindes bestimmt sind.
Steuer-Tipp
Um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu gefährden, sollte daher – etwa im Schenkungsvertrag oder im Testament – dokumentiert werden, dass die Gelder nur zur Kapitalanlage bestimmt sind. Dann sind nur die aus dem Kapital erwirtschafteten Erträge als Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.