In für UNTERNEHMER

Die aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlten Beträge sind nicht als Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

BFH 18.12.08, VI R 49/06; 3.5.07, VI R 37/05, BStBl II 07, 712


In einer aktuellen Entscheidung entwickelt der BFH seine Rechtsprechung zu Trinkgeldern weiter, die er bereits zu freiwilligen Zahlungen der Konzernmutter an Angestellte der Tochterfirma aufgestellt hatte.
Der Tronc resultiert daraus, dass Spielbankbesucher Trinkgeld in Form von Jetons in bestimmte Behälter geben. Einen Anteil am Tronc erhalten Croupiers neben dem Festgehalt auf Grundlage des Tarifvertrags. Hierbei fehlt es aber an der trinkgeldtypischen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Spieler. Denn die von Besuchern geleisteten Zuwendungen werden unmittelbar an den Arbeitgeber weitergeleitet, der diese anschließend an die Belegschaft verteilt. Damit fehlt die Voraussetzung des § 3 Nr. 51 EStG, dass Trinkgelder von Dritten gegeben werden.
Die ausbezahlten Gelder stellen nicht Trinkgeld der Angestellten, sondern Zahlungen der Spielbank als Arbeitgeber an die Angestellten dar. Hierin besteht der Unterschied zu Zahlungen in eine gemeinsame Kasse, beispielsweise beim Friseur- oder Gaststättengewerbe. Denn dort haben Arbeitnehmer entweder selbst Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse oder zumindest aber einen Herausgabeanspruch gegen den Arbeitgeber.
Das Urteil beschäftigt sich ausführlich mit den Voraussetzungen für die seit 2002 ohne betragsmäßige Begrenzung gewährte Steuerfreiheit. Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast freiwillig und ohne Rechtsanspruch als Anerkennung gezahlt werden und dem Arbeitnehmer unmittelbar zugute kommen. Nicht hierzu gehören Gelder, die der Arbeitnehmer nicht behalten darf und die durch die anschließende Umverteilung dem Grunde nach reguläre Lohnleistungen darstellen.
Ob die Auszahlungen der Gelder „steuerfreie Arbeitgeberleistungen“: an Arbeitnehmer darstellen, hatten wir bereits ausführlich erläutert.