Zwei Entscheidungen beschäftigen sich mit dem betrieblichen Aufwand für Fahrzeuge, die in der Anschaffung teuer waren oder vorrangig sportlichen Motiven dienen.
FG Saarland 17.12.08, 1 K 2011/04,
BFH 22.12.08, III B 154/07, 2.7.08, XI R 66/06, BFH/NV 08, 2144; 4.8.77, IV R 157/74, BStBl II 78, 93; 8.10.87, IV R 5/85, BStBl II 87, 853; 23.11.88, I R 149/84, BFH/NV 89, 362; 8.3.02, IV B 50/00, BFH/NV 02, 1145
Teures Auto ist beim Arzt unangemessen
Nach einem aktuellen Urteil des FG Saarland gelten bei einem Arzt Fahrzeugkosten als unangemessen, soweit die Anschaffungskosten 50.000 EUR übersteigen. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dürfen Betriebsausgaben den Gewinn nämlich dann nicht mindern, wenn sie nach der Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Zwar ist ein Kaufpreis nicht generell nach absoluten Betragsgrenzen zu beurteilen. Es kommt vielmehr auf die Größe des Unternehmens, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands sowie den Umfang und die Häufigkeit der privaten Pkw-Nutzung an.
Aufwendungen können aber auch bei hohen Umsätzen und Gewinnen unangemessen sein, wenn sie für den Geschäftserfolg von geringer Bedeu-tung sind oder private Gründe für die Anschaffung maßgebend sind.
Daher ist darauf abzustellen, ob ein gewissenhafter Kaufmann angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Die Wahl des Fahrzeugs, das der Arzt zur Durchführung von Hausbesuchen nutzt, beeinflusst nicht die Höhe seiner Einnahmen. Seine Leistungen werden von den Patienten nämlich nicht in Anspruch genommen, weil er ein besonders aufwendiges Fahrzeug fährt. Auch die Höhe seiner Vergütung ist hiervon völlig unabhängig. Insoweit gehören die Kfz-Kosten zum Teil zu den Aufwendungen für die private Lebensführung.
Steuer-Tipp
Die Betriebsausgabenkürzung für das Fahrzeug steht der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung für die private Nutzung von zwei betrieblichen Fahrzeugen nicht entgegen. Denn die private Nutzung des Pkw verursacht nicht weniger Aufwand, nur weil dieser in seiner Abzugsfähigkeit begrenzt ist.
_siehe auch :_
„Geldwerter Vorteil nach der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens“:
„Private Pkw-Nutzung durch den GmbH-Gesellschafter“:
„Firmenwagen-Nutzung durch den GmbH Gesellschafter“:
Unterhaltung eines Rennwagens führt nicht zu Betriebsausgaben
Der Unterhalt eines Rennwagens gehört zu den der Jagd oder Fischerei sowie Segel- oder Motorjachten ähnlichen Zwecken des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Solche Aufwendungen sind nur dann vom Abzugsverbot ausgenommen, wenn sie nicht dem Zweck der betrieblichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen.
Dienen die Aufwendungen der Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung, kann eine solche Ausnahme vom Abzugsverbot auch dann nicht vorliegen, wenn private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden. Aufwendungen für den Rennsport dienen in solchen Fällen eben nicht nahezu ausschließlich Zwecken des Betriebs.
Im vom BFH entschiedenen Fall hatte ein selbstständiger Ingenieur einen Rennwagen im Betriebsvermögen und wies den Aufwand als Betriebsausgaben und die Preis- und Sponsorengelder als Einnahmen aus. Die hieraus resultierenden Verluste mindern nicht den Gewinn.
Das gilt auch dann, wenn er den Sportwagen auch unterhielt, um Aufträge eines großen Automobilherstellers zu erhalten. Damit sind die Motorsport-Aktivitäten zwar nicht ausschließlich privat veranlasst, unterliegen aber dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG.