Ein Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, aber noch nicht verwirklichten Sachverhalten ist auch dann gebührenpflichtig, wenn das FA diesen wegen formeller Unzulänglichkeiten ablehnt. Die entsprechende Regelung in § 89 Abs. 3 bis 5 AO sieht nach dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG für die Bearbeitung der Anträge auf Auskunft vor, dass FA und das BZSt Gebühren erheben können. In der Regel bemessen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert und in Ausnahmefällen nach dem Zeitwert.
Hessisches FG 6.7.11, 4 K 3139/09
Ein Gebührenbescheid entspricht dem Grunde und der Höhe nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, wenn die Behörde auf Antrag ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und auch bearbeitet hat. Diese Tätigkeit löst bereits die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere Dienstleistung außerhalb des regulären Besteuerungsverfahrens handelt. Eine kostenpflichtige Bearbeitung setzt nicht voraus, dass das Verfahren zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss kommt oder dass überhaupt eine verbindliche Entscheidung ergeht. Ausreichend ist bereits, wenn die Beamten tatsächlich tätig werden, auch wenn dies nur durch Schriftwechsel mit dem Antragsteller geschieht. Auch wird die Gebühr nicht ermäßigt, sollte der Auskunftsantrag später wieder zurückgenommen werden.
Die Regelungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.