Im Urteilsfall ging es um eine Projektgesellschaft, die als gewerbliche Grundstückshändlerin eingestuft wurde. Die Projektgesellschaft vermietete die errichteten Gebäude erst, bevor sie diese zum Verkauf anbot. Bei den von der Projektgesellschaft errichteten Gebäuden handelt es sich nicht um Anlagevermögen, sondern um Umlaufvermögen. Dies gilt auch, wenn die Gebäude aufgrund der Entwicklung des Grundstücksmarkts (Immobilienkrise in den USA) über die ursprünglich vorgesehene vierjährige Vermietungsphase hinaus bis zu deren Verkauf für drei weitere Jahre vermietet werden. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf. |
Hintergrund
Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören dagegen die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter.
Die Zuordnung orientiert sich danach maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss.
Ein Gegenstand, der zum Verkauf bestimmt ist, gehört auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird. Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen.
Entscheidung
Speziell bei einem gewerblichen Grundstückshändler gilt, dass alle von ihm erworbenen Grundstücke dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind, sofern er sie nicht als Anlageobjekt erwirbt und durch eine entsprechende Widmung zum Ausdruck bringt, dass sie – als Ausnahme gemessen an seinem Geschäftszweck – durch dauerhafte Vermietung als Anlagevermögen dienen sollen. Dadurch unterscheidet sich der – gewerbliche – Grundstückshändler vom gewerblichen Grundstücksvermieter, bei dem nur solche Grundstücke zum Umlaufvermögen gehören, die zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben und alsbald auch veräußert werden.
Im Streitfall handelte es sich bei der Projektgesellschaft um ein Unternehmen, das steuerrechtlich als gewerblicher Grundstückshändler einzuordnen ist. Die Gesellschaft erwarb die Grundstücke, um sie alsbald wieder zu verkaufen, nicht aber, um sie bzw. die darauf errichteten Gebäude langfristig zu vermieten.
Vor diesem Hintergrund änderte auch der Umstand der länger andauernden Vermietung als ursprünglich geplant nichts am Umlaufvermögenscharakter der in Rede stehenden Grundstücke.
Fundstelle
FG Düsseldorf 4.6.19, 10 K 34/15 F