Das BMF äußert sich zu Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, da sich aufgrund der EuGH-Rechtsprechung und des EU-Beitreibungsgesetzes Änderungen bei der Ortsbestimmung ergeben.
_Grundstück:_ BMF 19.1.12, IV D 3 – S 7117-a/10/10001,
_Drittland:_ BMF 18.1.12, IV D 3 – S 7117/11/10001
Planung, Gestaltung, Auf-, Um- und Abbau von Messe- und Ausstellungsständen können laut EuGH Werbeleistungen, Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder unterhaltenden Leistungen oder eine Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände sein. Zuvor gehörten diese Leistungen generell zu den sonstigen Grundstücksleistungen und wurden dort ausgeführt, wo das Grundstück lag. Das gilt jetzt nur für Leistungen von Architekten, Gartengestaltern oder Beleuchtungsfachmännern. Kulturelle, künstlerische oder ähnliche Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie erbracht werden, wenn sie nicht für ein Unternehmen bezogen werden. Bezieht der Empfänger Werbeleistung nicht für sein Unternehmen und hat er den Sitz im Drittlandsgebiet, wird der Umsatz am Sitz ausgeführt, wenn der Stand für Werbezwecke verwendet wird. Wird der Messestand vermietet, gelten die Regeln für bewegliche körperliche Gegenstände. Diese Neuregelungen gelten für ab 2012 ausgeführte Umsätze.
Durch das „Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz“:http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_128726/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetze__Verordnungen/012__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf ist der Ort bei Veranstaltungsleistungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich seit dem 1.7.2011 im Drittlandsgebiet, wenn sie dort genutzt werden. Ist der Empfänger Nichtunternehmer, ist der Leistungsort maßgebend. Wird ein Unternehmen im Drittland betrieben, gilt die Ortsregelung für die Vermietung eines Beförderungsmittels nur für Leistungen an den unternehmerischen Bereich und ist im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt wird.