In für ARBEITNEHMER

Aufwendungen für die Neuanlage und Unterhaltung eines Gartens sind grundsätzlich nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Außenanlage der Erzielung von Vermietungseinkünften dient.
Alternativ können die Aufwendungen nur dann Werbungskosten darstellen, wenn die den Garten betreffenden Aufwendungen durch eine Reparatur des Gebäudes, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, veranlasst worden sind.
Dann können sie anteilig bei den Bürokosten berücksichtigt werden.
BFH 14.3.08, IX B 183/07