Die Garantiezusage eines Autoverkäufers ist umsatzsteuerpflichtig, wenn …
BMF 15.12.10, IV D 3 – S 7160-g/10/10001
BFH 10.2.10, XI R 49/07; 9.10.02, V R 67/01, BStBl II 03, 378
… der Käufer gegen ein gesondertes Entgelt entweder einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einer Versicherung erhält.
Diese geänderte BFH-Rechtsprechung wendet die Verwaltung insoweit an, als eine solche Garantiezusage keine unselbstständige Nebenleistung zum Kfz-Verkauf darstellt.
Die Garantieleistung ist als selbstständige Leistung des Händlers unabhängig von der eigentlichen Kfz-Lieferung zu beurteilen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung beim Händler hängt von der Ausgestaltung der Garantiebedingungen ab, wobei zwischen zwei Grundmodellen zu unterscheiden ist:
• Eine Versicherung deckt das Garantierisiko komplett ab
Hierbei müssen die Ansprüche aus der versicherten Händlergarantie vom Käufer stets direkt gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden, die dann das Geld für die Reparatur zahlt. Dann erbringt der Autohändler eine nach § 4 Nr. 10b UStG steuerfreie Leistung durch die Verschaffung von Versicherungsschutz und mit der Schadensbeseitigung eine steuerpflichtige Leistung an den Käufer des Kfz. Dies gilt auch bei unmittelbarer Zahlung der Reparaturkosten durch die Versicherung an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.
• Dem Käufer wird ein Wahlrecht eingeräumt
Er kann entweder die Reparatur kostenlos in der Werkstatt des Verkäufers durchführen oder über den Versicherungsschutz die Reparatur bei einem anderen Händler vornehmen lassen. In diesem Fall handelt es sich um eine einheitliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG des Garantiegebers. Diese ist entgegen der früheren BFH-Rechtsprechung nicht mehr nach § 4 Nr. 8g oder § 4 Nr. 10b UStG steuerfrei. Sofern der Händler den Schaden am Kfz selbst beseitigt, liegt keine weitere Leistung gegenüber dem Käufer vor. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen ist hierbei beim Händler nicht ausgeschlossen.
Steuer-Tipp
Die Detailregelungen sind in den Abschnitten 3.10. Abs. 6 Nr. 3, 4.8.12. und 4.10.2. Abs. 1 UStAE entsprechend neu gefasst worden. Diese geänderte Rechtsprechung ist nicht nur auf den Autokauf anwendbar, sondern lässt sich auch auf andere Geschäftsbereiche übertragen. Das betrifft Fälle, in denen der Kunde beim Kauf eine entsprechende Reparaturversicherung abschließt, die die Risiken über die reine gesetzliche Gewährleistung und die Herstellergarantie hinaus abdeckt.