Viele Arbeitnehmer bekommen von ihrem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Diese Nutzungsüberlassung unterliegt der sogenannten 1 %-Methode bzw. der Fahrtenbuchmethode. Verpflichtet sich der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber dazu, den Wagen nachts in der eigenen Garage unterzustellen, mindern die anteilig auf die Garage entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Fahrzeugs. Das hat das FG Münster entschieden.
Sachverhalt
Streitig war, ob die dem Arbeitnehmer entstandenen anteilig auf eine Garage entfallenden Gebäudekosten den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mindern. Das FA versagte die Minderung des geldwerten Vorteils, da der Arbeitnehmer das Fahrzeug freiwillig in seiner Garage abgestellt hatte.
Entscheidung
Das FG bestätigte diese Rechtsauffassung des FA im Klageverfahren.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung spricht die Anwendung der pauschalen 1 %-Methode nicht dagegen, dass individuelle Kfz-Kosten nutzungswertmindernd berücksichtigt werden.
Es ist dann in einem zweiten Schritt Sache des Arbeitnehmers, die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten geltend zu machen und belastbar nachzuweisen.
Der Gesetzgeber ist sowohl bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode als auch bei dessen Bemessung nach der 1 %-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt.
Trifft diese Grundannahme nicht zu, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls keinen Arbeitslohn in dem Umfang zu, den der Gesetzgeber mit der 1 %-Regelung typisieren wollte. Vielmehr ist der Arbeitnehmer insoweit nicht bereichert, als er Kosten aufwendet, die durch die private Nutzung des ihm überlassenen betrieblichen PKW veranlasst sind. Auch soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten des betrieblichen PKW selbst trägt, fehlt es an einer vorteilsbegründenden und damit lohnsteuerbaren Einnahme.
Jedoch gilt die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
Dies war im Streitfall bezüglich der Garagenkosten jedoch nicht der Fall. Denn zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs und Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist die Unterbringung in einer Garage erkennbar nicht notwendig. Außerdem bestand gegenüber dem Arbeitgeber keine vertragliche Verpflichtung zur Garagenunterbringung.
Fundstelle
FG Münster 14.3.19, 10 K 2990/17 E, Rev. zugelassen